Sprungziele
Seiteninhalt

Schutzgebiete

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Betreuungsstelle

Betreuungsstelle

An dieser Stelle können Sie sich über verschiedene Themen zur rechtlichen Betreuung informieren.

Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes persönlich oder telefonisch für weitergehende Auskünfte gern zur Verfügung. Über die unten stehenden Links können Sie sich über einzelnen Angebote, Aufgaben und die Sie speziell interessierenden Fragen informieren.

Sprechzeiten der Betreuungsstelle:
Montag 8.30 bis 15.00 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8.30 bis 16.30 Uhr
Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht hat 1992 das fast 100 Jahre geltende Vormundschaftsrecht für Erwachsene abgelöst. Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 bis 1908 k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.

Rechtliche Betreuung für einen erwachsenen Menschen bedeutet nicht: waschen, putzen, einkaufen, sondern die rechtliche Vertretung bei der Regelung von persönlichen Angelegenheiten, z.B. Girokonto verwalten, Anträge bei Behörde stellen, Gespräche mit den behandelnden Ärzten führen, Einwilligungen in Heilbehandlungen usw.

Die Betreuungsstelle beim Landkreis Hildesheim ist die örtlich zuständige Behörde im Landkreis Hildesheim.

Ihre Aufgaben (u.a.):

  • Erstellung von Sozialberichten für die von den Gerichten eingeleiteten Betreuungsverfahren
  • Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern
  • Information der Bürgerinnen und Bürger über rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht
  • Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen unter dem Link: Vorsorgevollmacht/Mustertext

durch Veranstaltungen, Info-Material u.ä.

  • weitere Aufgaben der Behörde und nähere Details hierzu können Sie aus dem regelmässig erscheinenden Behördenbericht (zuletzt 2002-2003) entnehmen oder sich hierzu persönlich bei den MitarbeiterInnen der Betreuungsstelle informieren.

Anregung einer Betreuung

Anregung einer Betreuung

Die rechtliche Betreuung für einen volljährigen Menschen kann jeder selbst auf eigenen Antrag beim für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht (Hildesheim, Alfeld oder Elze) stellen. Dies kann formlos oder per Vordruck erfolgen. Den Vordruck erhalten Sie in den Geschäftsstellen der Amtsgerichte.

Die Betreuungsanregung kann auch von Dritten gegenüber dem Amtsgericht abgegeben werden. Dann ist in der Regel aber die Beifügung eines ärztlichen Attestes erforderlich, aus dem das Betreuungsbedürfnis auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung im Sinne des § 1896 BGB – (sh. weitere Links zu Gesetzestext) hervorgeht.

Eine rechtliche Betreuung kann für einzelne oder alle Angelegenheiten eingerichtet werden (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten u.ä.). Das Amtsgericht beauftragt dann die Betreuungsstelle mit der Erstellung eines Sozialberichtes und gibt evtl. zusätzlich einem Gutachter einen Auftrag zur Erstellung eines Betreuungsgutachtens. Vor der endgültigen Entscheidung über eine Betreuungsanregung sucht der Richter oder Richterin den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung noch zu einem persönlichen Gespräch, dem sog. Anhörungstermin auf.

Adressen:

Amtsgericht Hildesheim Amtsgericht Alfeld Amtsgericht Elze
Kaiserstr. 60
31134 Hildesheim
Kalandstr. 1
31061 Alfeld
Bahnhofstr. 26
31008 Elze
Tel: 05121/968-0
FAX: 05121/968-305
05181/804-0
05181/24313
05068/9301-0
05068/930155

 

Der Betreuer/Bevollmächtigte

Der Betreuer/Bevollmächtigte

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jede rechtliche Betreuung, wenn möglich durch eine hierzu bereite, natürliche Person ehrenamtlich geführt werden. Bei der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung durch das Amtsgericht setzt sich die Betreuungsstelle zunächst mit dem Betroffenen und ggfs. seinen Familienangehörigen oder nahe stehenden Personen in Verbindung.

Wenn eine Person aus diesem Umfeld bereit, geeignet und in der Lage ist, die rechtliche Betreuung zu übernehmen, erfolgt ein entsprechender Vorschlag an das Gericht. In einigen Fällen stehen (noch) keine geeigneten, ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Verfügung oder der konkrete Regelungsbedarf ist aktuell zu schwierig. Dann schlägt die Betreuungsstelle entsprechend der Rangfolge bei der Auswahl eines Betreuers (§ 1897 BGB) entweder einen freiberuflichen Betreuer, einen Vereinsbetreuer oder aber die Behörde selbst als Betreuer vor. Die Betreuungsbehörde hat in diesem Fall nur eine sog. "Auffangfunktion".

Sobald eine andere, natürliche Person zur Verfügung steht, wird die Behörde als Betreuer entlassen. Ein Bevollmächtiger handelt auf der Grundlage einer Vollmacht. Er wird nicht vom Gericht bestellt und unterliegt auch nicht grundsätzlich dessen Kontrolle.

Vorsorgevollmacht/Mustertext

Vorsorgevollmacht/Mustertext

Von den Bürgerinnen und Bürgern wird verstärkt mit der Frage an die Betreuungsstelle herangetreten, wo es Vordrucke für die Erstellung von Vorsorgevollmachten gibt. Es gibt eine fast nicht mehr zu überschauende Vielzahl solcher Exemplare. Daher besteht für Dritte (Behörden, Ärzte usw.) auch noch eine relative Unsicherheit bei der Anerkennung. Der Gesetzgeber verfolgt zur besseren Anerkennung solcher Vollmachten das Ziel, ein möglichst bundeseinheitliches Dokument zu verwenden. Das Niedersächsische Justizministerium hat in seiner Info-Broschüre einen solchen Mustervordruck als pdf-Datei zum Downloaden herausgegeben.

Die Kooperationsgemeinschaft "die Machmits" hat sich erstmals im Jahre 2000 sehr intensiv mit der Frage zur Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen befasst. In Zusammenarbeit mit Richtern, Rechtspflegern, Notaren und Rechtsanwälten und weiteren Experten zum Betreuungsrecht ist das Betreuungsjournal Nr. 7 herausgegeben worden und fortlaufend aktualisiert worden.

Das Journal kann gegen Erstattung eines Kostenbeitrages von 2,50 € (zzgl. Porto u. Verpackung) bei der Betreuungsstelle bezogen werden. Weitere Exemplare liegen auch am Informationsschalter in der Kreisverwaltung bereit. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten das Betreuungsjournal kostenlos.

Schriftliche Informationen zu diesem Thema allein können aber nicht alle Fragen beantworten. Die Machmits informieren daher in regelmäßigen Veranstaltungen interessierte Bürgerinnen und Bürger zu diesem Thema.

Seit dem 01.07.2005 besteht nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes die Möglichkeit, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen zu lassen. Mit dieser Beglaubigung findet keine Bestätigung der Geschäftsfähigkeit statt. Die Betreuungsstelle des Landkreises empfiehlt Ihnen daher, sich zu Fragen der Beglaubigung oder notariellen Beurkundung zunächst ausreichend informieren und beraten zu lassen. Hierzu steht Ihnen die Betreuungsstelle und der Betreuungsverein Hildesheim e.V. gern zur Verfügung. Ansprechpartner finden Sie unter den jeweiligen Links: Die MitarbeiterInnen der Betreuungsstelle und ihre Aufgaben sowie Kooperationsgemeinschaft "die Machmits". 

Selbstverständlich können Sie sich aber auch gern direkt an die MitarbeiterInnen der Betreuungsstelle sowie an "die Machmits" wenden.

Kooperationsgemeinschaft »die Machmits«

Kooperationsgemeinschaft "die Machmits"

Unter dem Namen "die Machmits" haben sich die Betreuungsstelle des Landkreises Hildesheim, der Betreuungsverein Hildesheim e.V. und die Amtsgerichte Alfeld und Elze zu einem Kooperationsverbund zusammengeschlossen. Der Verbund verfolgt seit 1993 die gemeinsamen Ziele:

  • Regelmäßige Information der Öffentlichkeit über rechtliche Betreuung und die Bedeutung des soziales Engagements durch BürgerInnnen
  • Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen BetreuerInnen
  • Verbesserung der Lebenssituation der rechtlich betreuten Menschen im Landkreis Hildesheim

Die verschiedenen Aktivitäten der Machmits können im regelmäßig erscheinenden Behördenbericht (zuletzt 2002-2003) nachgelesen werden Selbstverständlich stehen Ihnen auch hierzu die MitarbeiterInnen der Betreuungsstelle und des Betreuungsvereines Hildesheim e.V. für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Betreuungsstelle:
Landkreis Hildesheim, 31137 Hildesheim;
E-Mail: Holger.Meyer@LandkreisHildesheim.de

Betreuungsverein Hildesheim e.V:
Gropiusstr. 3, 31137 Hildesheim
E-Mail: info@betreuungsverein-hildesheim.de

AG Alfeld: Kalandstr.1, 31061 Alfeld

AG Elze: Bahnhofstr. 26, 31008 Elze

Betreuungsrecht-Gesetzestext

Auszugsweise Darstellung der Paragraphen zum Betreuungsrecht.

§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Voraussetzungen der Betreuung)

Abs. 1
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. .........
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Abs. 2
Ein Beteuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. .....

Der § 1896 BGB umfasst 4 Absätze.

§ 1897 BGB (Bestellung einer natürlichen Person)

Abs. 1
Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen un ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Abs. 3
Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

Der § 1897 BGB umfasst 5 Absätze.

§ 1898 BGB (Pflicht zur Übernahme der Betreuung)

Abs. 1
Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Abs. 2
Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

Der § 1898 umfasst 2 Absätze.

§ 1900 BGB (Betreuung durch Verein oder Behörde)

Abs. 1
Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereines.

Abs. 4
Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Der § 1900 umfasst 5 Absätze.

§ 1901 BGB (Pflichten des Betreuers)

Abs. 1
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Abs. 4
Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1903 BGB) erfordern.

Der § 1901 umfasst 4 Absätze.

§ 1904 BGB (Ärztliche Maßnahmen)

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitzustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


§ 1906 BGB (Unterbringung)

Abs. 1
Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil:

  1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
  2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Abs. 2
Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Abs. 5
Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Abs. 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1-4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die Absätze 1-4 entsprechend.

Der § 1906 umfasst 5 Absätze.

§ 1908 BGB (Anerkennung als Betreuungsverein)

Abs. 4
Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
Der § 1908 f umfasst 4 Absätze.