Hochwasserhilfe
Weitere Hochwasserhilfen des Landes veröffentlicht
Die finanziellen Hilfen werden nur gewährt, wenn der nachgewiesene Schaden mehr als 500 Euro beträgt. Geschädigte können einen Ausgleich von bis zu 80 % erhalten. Die Hilfen können auch in Form von Pauschalen gewährt werden. Die Landeshilfen sind gegenüber anderen Leistungen nachrangig. Insbesondere Versicherungsleistungen sind bei der Regulierung der Hochwasserschäden in erster Linie einzusetzen. Betroffene können denselben Schaden nicht mehrfach geltend machen.
Die Hilfen sind nicht an Bedingungen wie Bedürftigkeit geknüpft. Eine wichtige Voraussetzung für die finanzielle Hilfe des Landes ist jedoch, dass sich Betroffene für die Zukunft gegen Elementarschäden versichern. Hintergrund ist ein Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder. Diese hatten sich Anfang Juni 2017 auf neue Grundsätze für staatliche Hilfen verständigt. Danach soll bei der Vergabe von Hilfszahlungen berücksichtigt werden, dass nur noch derjenige mit staatlicher Unterstützung über sogenannte Soforthilfen hinaus rechnen kann, der sich erfolglos um eine Versicherung bemüht hat oder ihm diese nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen angeboten worden ist.
Die Landesregierung hat diese Grundsätze in der neuen Förderrichtlinie aufgegriffen. Finanzielle Hilfen können Betroffene daher auch dann erhalten, wenn sie nachweisen können, dass eine Elementarschadenversicherung nicht abgeschlossen oder ihnen der Abschluss einer Versicherung finanziell nicht zugemutet werden kann. Dafür legt die Richtlinie des Landes Einkommensgrenzen fest. So wird etwa von einem Einpersonenhaushalt mit weniger als 25.500 Euro oder einem Vierpersonenhaushalt mit zwei Kindern mit weniger als 52.500 Euro nicht verlangt, eine Elementarschadenversicherung abzuschließen. Maßgeblich ist dabei das zu versteuernde Einkommen.
Die zusätzlichen Unterstützungsleistungen können außerdem für Ausgaben gewährt werden, die nicht durch eine eventuell bestehende Elementarschadenversicherung gedeckt sind oder wenn mit der Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist. In diesem Fall kann eine finanzielle Hilfe bis zur Höhe des Selbstbehaltes gewährt werden.
Um eine unkomplizierte Hilfe zu gewährleisten, sieht die Richtlinie für die Betroffenen etwa Erleichterungen bei dem Nachweis der Verwendung vor. Das Land verlangt lediglich, dass die Originalbelege und Kontoüberweisungsbelege bis Ende 2019 aufbewahrt werden müssen, damit diese jederzeit von der Bewilligungsstelle eingesehen und geprüft werden können. Wer mehr als 20.000 Euro erhält, muss zusätzlich einen zahlenmäßigen Nachweis vorlegen.
Anträge können ab sofort über die zuständigen Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte beim Land gestellt werden. Die örtlichen Behörden leiten die Anträge an die Bewilligungsstelle des Landes weiter, dies ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) in Hannover. Anträge müssen bis spätestens zum 31. März 2018 gestellt werden.
Die Antragsformulare werden auf der Internetseite der NBank unter www.nbank.de oder hier zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen und den Text der Richtlinie stellt das Land ebenfalls kurzfristig unter www.hochwasser.niedersachsen.de bereit.
Einwohnerinnen und Einwohner aus dem Kreisgebiet senden ihren Antrag an den Landkreis Hildesheim, Amt für Bevölkerungsschutz, Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hildesheim. Ansprechpartner ist Herr Wolfgang Schröder (Telefon 05121 309-2681, eMail wolfgang.schroeder@landkreishildesheim.de ). Für das Stadtgebiet sind die Anträge an die Stadt Hildesheim, Fachbereich Soziales und Senioren, Hannoversche Str. 6, 31134 Hildesheim, zu richten. Anke Hofert und Britta Schulze stehen telefonisch unter (05121 301-4218 beziehungsweise -4219) oder per E-Mail unter hochwasser@stadt-hildesheim.de als zuständige Mitarbeiterinnen der Stadt Hildesheim zur Verfügung.
Darüber hinaus gewährt das Land nach Maßgabe der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für vom Hochwasser im Juli/August 2017 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen" Zuwendungen für vom Hochwasser verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe
Zuständig für die Bewilligung finanzieller Hilfen für vom Hochwasser geschädigte Unternehmen ist ebenfalls die Niedersächsische Investitions- und Förderbank (NBank), bei der auch die Anträge direkt zu stellen sind. Die Richtlinie ist seit dem 22.09.2017 in Kraft. Anträge auf entsprechende finanzielle Hilfen müssen bis zum 30.06.2018 gestellt werden.
Nähere Informationen über den Gegenstand der Förderung, die berechtigten Zuwendungsempfänger, die Zuwendungsvoraussetzungen, Art/Umfang und Höhe der Zuwendung, sonstige Zuwendungsbestimmungen und Beratungsmöglichkeiten sowie die Antragsformulare sind unter https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Hochwasserhilfe-in-Unternehmen/index.jsp zu finden.
Hochwasser: Zuwendungen für Unternehmen und Angehörige freier Berufe
Das Land gewährt nach Maßgabe der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für vom Hochwasser im Juli/August 2017 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen" Zuwendungen für vom Hochwasser verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe.
Unter hochwasserbedingte Schäden fallen: Schäden durch Hochwasser, Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge.
Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck bis spätestens 30.06.2018 an die NBank zu richten.