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21.02.2019

Das Gesundheitsamt informiert: Masernfälle in Hildesheim - Was ist zu beachten?

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Seit Mitte Januar werden in Hildesheim Masernfälle beobachtet. Zunächst traten sechs Fälle in drei Familien auf, die vermutlich von einer gemeinsamen Quelle ausgehen. Aktuell sind insgesamt zehn labordiagnostisch nachgewiesene Fälle gemeldet, davon ein Kind, das noch kurz vor Ausbruch der Erkrankung in der Schule war.

Masern zählt zu den Erkrankungen mit der höchsten Ansteckungswahrscheinlichkeit. Die Übertragung des Erregers erfolgt durch Tröpfcheninfektion z.B. beim Husten, Niesen oder Sprechen. Schon kurze und flüchtige Kontakte mit Erkrankten während der Infektionsphase können zu einer Erkrankung von empfänglichen Personen führen. Die Zeit von der Ansteckung bis zum Auftreten von Krankheitszeichen kann acht bis 21 Tage betragen. Die Gefahr der Ansteckung besteht etwa drei bis fünf Tage, bevor sich bei der erkrankten Person Hauterscheinungen zeigen, und bis zu vier Tagen danach. Krankheitszeichen sind Fieber, trockener Husten, wässriger Schnupfen, Bindehautentzündung oder bräunlich-rosafarbene, leicht erhabene, zusammenfließende Hautflecken. Die Erkrankung kann schwer verlaufen.

Personen, die zweimal gegen Masern geimpft sind, oder die Erkrankung früher durchgemacht haben, sind weitgehend vor der Erkrankung geschützt. Personen, die bisher nur einmal gegen Masern geimpft wurden, sollten die fehlende Impfung unverzüglich nachholen lassen.

Masern kann sich schon vor Auftreten von Krankheitszeichen der Infektion sehr leicht unter nicht Immunen ausbreiten. Wenn festgestellt wird, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Schule oder einem Kindergarten an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann das Gesundheitsamt als zuständige Behörde als Schutzmaßnahme laut § 28 IfSG für Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ein Verbot aussprechen, die Räume der Gemeinschaftseinrichtung zu betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilzunehmen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.