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Hinweise zur Schaf- und Ziegenhaltung

1. Registrierung

Jedes Schaf und jede Ziege ist beim Veterinäramt anzuzeigen. Rechtlicher Hintergrund der Anzeige ist die Viehverkehrsverordnung § 26 (VVVO). Über den Registrierungsantrag, den Sie bei uns erhalten, bekommen Sie durch die VIT in Verden eine Registrierungsnummer zugeteilt.

2. Meldungen

Am Anfang des Jahres muss eine sog. Stichtagsmeldung bei der niedersächsischen Tierseuchenkasse sowie bei der VIT in Verden durch den Tierhalter erfolgen.

Zusätzlich müssen die Übernahmedaten eines Tieres innerhalb von sieben Tagen bei der VIT oder direkt dem HIT angezeigt werden. Abgänge wie bspw. Verkäufe, Verendungen oder Zugänge durch Geburten müssen nicht gemeldet werden. Bei der Anzeige müssen folgende Daten angegeben werden:

- Anzahl der verbrachten Tiere

- Registriernummer

- Datum des Verbringens

- Registriernummer des abgebenden Betriebes

- Datum des Zugangs

Nur der aufnehmende Betrieb hat folglich zu melden, nicht jedoch der abgebende Betrieb.

3. Bestandregister

Jeder Schaf- und Ziegenhalter muss ein Bestandsregister gemäß § 37 i. V. m. der Anlage 11 der Viehverkehrsverordnung führen. Das Bestandsregister muss chronologisch und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen sind unverzüglich und in dauerhafter Weise vorzunehmen.

Im Teil A werden Angaben zum Betrieb gemacht, hier sind Mehrfachnennungen möglich.

Der Teil B umfasst Angaben zum Verbringen. Hierbei müssen Abgang und Verkauf von Schlachtlämmern (unter zwölf Monaten) im Inland nur unter der Betriebsidentifikation (keine Einzeltiernummer nötig) angegeben werden.

Verendete oder geborene Tiere müssen im Teil C angegeben werden.

4. Kennzeichnung

Seit dem 1. Januar 2010 ist die elektronische Kennzeichnung bei Schafen und Ziegen eingeführt worden. Grundsätzlich müssen alle Tiere spätestens im Alter von neun Monaten oder aber beim Verlassen des Bestandes gekennzeichnet werden. Es müssen zwei Ohrmarken eingezogen werden, die die Identifizierung des Geburtsbetriebs und eine Individualkennzeichnung sichtbar machen (DE + 01 für die Tierart + 03 für Niedersachsen + 8 Ziffern für die Individuelle Kennzeichnung). Zusätzlich muss eine Ohrmarke elektronisch versehen sein.

Alternativ zu der elektronischen Kennzeichnung mittels Ohrmarken, kann auch ein Bolus in den Pansen eingesetzt werden, der ebenfalls elektronisch ablesbar ist. Bei diesem Vorgehen, würde eine Kennzeichnung nur mit einer Ohrmarke ausreichen.

Ohrmarken können bei der VIT in Verden bestellt werden.

Für alle Tiere, die vor der Vollendung des ersten Lebensjahres in Deutschland geschlachtet werden sollen, reicht eine vereinfachte Kennzeichnung mittels Bestandsohrmarke aus. Diese Ohrmarke ist weiß mit dem Aufdruck DE + KFZ-Kennzeichen + die sieben letzten Stellen der Registriernummer des Bestandes. 

Ein Tierhalter darf ein Schaf oder eine Ziege nur dann übernehmen, wenn dieses ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

5. Begleitpapiere

Die Begleitpapiere müssen dem Empfänger ausgehändigt werden. Form und Inhalt der Begleitpapiere richtet sich nach Anlage 10 der VVVO. Dabei sind Angaben zum abgebenden Betrieb, Bestimmungsbetrieb, Angaben zu den verbringenden Tieren und zum Transportmittel zu machen. Der Empfänger hat die Begleitpapiere drei Jahre aufzubewahren.

6. Tierarzneimittel

Schaf- und Ziegenhalter haben über jeden Erwerb und jede Anwendung, der von Ihnen bezogenen Tierarzneimitteln Nachweise zu führen. Die Nachweise sind übersichtlich und in allgemeinverständlicher Form zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Nachweise über den Erwerb sind u. a. zu führen bei Fütterungsarzneimittel und bei Arzneimittel die von einer Tierärztin oder einem Tierarzt abgegeben wurden. 

Bei der Dokumentationspflicht zur Anwendung müssen folgende Angaben gemacht werden:

-          Anzahl, Art und Identität der Tiere,

-          Arzneimittelbezeichnung,

-          Belegnummer des tierärztlichen Abgabebelegs,

-          Verabreichte Menge,

-          Datum der Anwendung,

-          Wartezeit in Tagen und

-          Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Fachdienst 203 – Veterinärwesen und Verbraucherschutz – gerne zur Verfügung (05121/309-111).

Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die einschlägigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Autor: FD 203, 11.05.2021