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Hinweise zur Rinderhaltung

Allgemeine Pflichten

Anmeldung beim Landkreis Hildesheim

Für alle Rinderhalter besteht gemäß § 26 (1) der Viehverkehrsverordnung (VVVO) die Pflicht zur Betriebsanzeige. Wer Rinder halten will hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und des Standortes sowie wesentliche Änderungen (z.B. Haltung anderer Tierarten oder Betriebsaufgabe) anzuzeigen.

Allgemeine Informationen zum Registriernummernantrag finden Sie hier.

Anmeldung bei der Tierseuchenkasse

Gleichzeitig besteht die Verpflichtung, den Bestand bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) anzumelden, Tel.: 0511/70156-0

Erteilung der Registriernummer

Nach der Anzeige des Tierbestandes wird dem Rinderhalter eine Registriernummer (nach der VVVO) zugeteilt. Diese bleibt für den entsprechenden Standort solange gültig, wie die Tierhaltung betrieben wird.

Kennzeichnung von Rindern

Rinder sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt mit zwei identischen Ohrmarken (Ohrstanzohrmarken) dauerhaft zu kennzeichnen. Diese sind über die VIT Verden w.V. (www.vit.de, Tel.: 04231/955-10) zu beziehen. Bei Verlust einer oder beider Ohrmarken muss das Tier unverzüglich nachgekennzeichnet werden.

Geburts-, Zu- und Abgangsmeldungen – Führung des Bestandsregisters

Jeder Rinderhalter hat ein Bestandsregister zu führen. Im Bestandsregister sind Name, Anschrift und Registriernummer des Betriebes und die Nutzungsart anzugeben. Zu- und Abgänge sind zu vermerken.

Wer Rinder in seinen Bestand übernimmt oder abgibt, hat dies innerhalb von 7 Tagen bei der VIT zu melden. Gleiches gilt für Geburten. Die Meldung kann per Meldekarte oder online bei der Zentralen Datenbank HI-Tier angezeigt werden. Der Zugang erfolgt mit der Registriernummer und einer PIN, die ebenfalls von der VIT erteilt wird. Das Register in der HIT Datenbank kann das Bestandsregister ersetzten, wenn alle Meldungen korrekt durchgeführt werden und auf die Daten jederzeit zugegriffen werden kann.

Untersuchungspflichten

BHV1:
Alle Rinder müssen auf BHV1 mittels Blutprobe (max. alle 12 Monate) oder über die Milch (alle 4 Monate Sammelmilchprobe) untersucht werden. In Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus und der Nutzungsart variiert das Untersuchungsalter. Bitte besprechen Sie diesen Punkt mit Ihrem Hoftierarzt. Ein Merkblatt zur BHV1 Bekämpfung finden Sie hier.

BVD/MD:
Alle Rinder sind per Ohrstanzohrmarken auf BVD/MD zu untersuchen. Ab dem 01.01.2011 dürfen nur noch Rinder in oder aus einem Bestand verbracht werden, die mit negativem Ergebnis auf BVD untersucht wurden. Masttiere, die direkt zur Schlachtung abgegeben werden, brauchen nicht auf BVD untersucht zu werden.

Brucellose und Leukose:
Milchviehherden werden über die Molkerei auf Brucellose und Leukose untersucht. Nicht milchliefernde Betriebe (Mutterkuhherden) haben im Abstand von 3 Jahren alle Rinder, die älter als 24 Monate alt sind, per Blutprobe untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung kann aus derselben Blutprobe wie für BHV1 erfolgen.

Paratuberkulose ab 01.11.2017
Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium und die niedersächsische Tierseuchenkasse haben sich zum Ziel gesetzt, in den Rinderbeständen die Prävalenz der Paratuberkulose zu verringern. Hierzu wurde ganz aktuell eine niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder gegen Paratuberkulose erlassen, welche ab dem 01. November anzuwenden ist.
Seit dem Inkrafttreten der niedersächsischen Verordnung zum Schutz der Rinder gegen die Paratuberkulose sind niedersächsische Milchviehhalter verpflichtet ihre Zuchttiere >24 Monate einmal jährlich in einer Einzeltierprobe bzw. zweimal jährlich in einer Sammelmilchprobe auf ParaTB-Antikörper zu untersuchen (§ 1). Die Untersuchung der Zuchttiere aus Milchviehbeständen kann zusammen mit den BHV1-Proben erfolgen, entweder über eine jährliche Blutprobe oder über die Untersuchung von zwei Bestandsmilchproben aus Sammelmilch pro Jahr.
Weiterhin darf der Tierhalter nur Zuchttiere > 24 Monate auf seinem Betrieb einstellen, wenn diese ein negatives Einzeltierergebnis, welches nicht älter als 12 Monate ist, aufweisen (§ 2).

Merkblatt Paratuberkulose

Untersuchung der BHV1-Sammelmilchproben

BHV1-Sammelmilchproben werden nicht automatisch in den Laboren auch auf ParaTB untersucht. Tierhalter müssen einen Auftrag zur Untersuchung geben. Die Landeskontrollverbände fügen ab dem 1.1.2018 auf ihrer BHV1-Auftragsliste ein ParaTBAnkreuzfeld hinzu. Der Landwirt gibt mit seiner Unterschrift den Auftrag und der Milchkontrollverband koordiniert, welche Sammelmilchproben auf ParaTB untersucht werden und welche nicht. Dabei wird jede zweite Sammelmilchprobe untersucht, da die Untersuchung auf MAP lt. ParaTB-VO nur 2-mal jährlich zu erfolgen hat.

Kostenübernahme durch die Tierseuchenkasse

Die Kosten (Probennahme und Labor) bei der routinemäßigen Untersuchung auf Paratuberkuloseantikörper werden 2-mal im Jahr und für Einzeltierproben 1-mal im Jahr von der TSK übernommen.
Bei der Verbringungsuntersuchung von über 24 Monate alten Tieren werden die Kosten geteilt. Die Probennahme ist vom Tierhalter zu zahlen. Die Tierseuchenkasse übernimmt die Laborkosten.

Weiterhin zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen für entfernte Paratuberkulose-positive Rinder und Biosicherheitsberatungen, wenn die Tierhalter sich verpflichten an einem 5-jährigen MAP-Verminderungsprogramm teilzunehmen.

Abrechnung der Probenahme

Werden BHV1-Proben zusätzlich auf ParaTB untersucht, ist es wichtig auf dem Formular „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für tierärztliche Leistungen“ nicht nur BHV1 und ParaTB anzukreuzen, sondern es muss auch die Zahl der Tiere, die auf ParaTB untersucht wurden, eingetragen werden.

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Tierschutz

Ihre Ansprechpartner

Frau Barbara Kallweit

203 - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

05121-309-1091
05121-309 95 1091
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Autor: FD 203, 11.05.2021