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Europawahl 2014 - Rechtsgrundlagen

  • Europawahlgesetz (EuWG) 
     
    Das Europawahlgesetz enthält nähere Vorschriften zum Verfahren bei Europawahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
  • Bundeswahlgesetz (BWG) 
     
    In § 4 EuWG wird bestimmt, dass die Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnissesund die Nach- und Wiederholungswahlen gelten, soweit das EuWG nichts anderes bestimmt.
  • Europawahlordnung (EuWO)
     
    Zur Durchführung des Europawahlgesetzes hat das Bundesministerium des Innern auf Grund der Ermächtigung des § 25 Abs. 2 EuWG die EuWO erlassen, die die Vorgaben des EuWG konkretisiert. Die EuWO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.
  • Direktwahlakt 
     
    Der Direktwahlakt ist - europarechtlich - die Rechtsgrundlage für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Er enthält Vorschriften über die Wahlperiode, die Rechtsstellung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und den Wahltermin.

    Das Europäische Parlament hat mit seiner Entschließung vom 22. November 2012 (2012/2829 (RSP) den Rat gebeten, die kommende Europawahl entweder auf den 15. bis 18. Mai oder auf den 22. bis 25. Mai 2014 vorzuziehen. Mit Beschluss des Rates vom 14. Juni 2013 (2013/299/EU, Euratom) wurde die Zeitspanne auf den 22. bis 25. Mai 2014 festgelegt.
  • Wahlstatistikgesetz (WStatG)
     
    Das Wahlstatistikgesetz ist Rechtsgrundlage für die Durchführung der allgemeinen und der repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Es schreibt die bisher schon praktizierten und noch weiteren Maßnahmen zum Schutz von Wahl- und Statistikgeheimnis rechtlich verbindlich fest.