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Mit Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen des Betreuungsgeldgesetzes mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind. Somit können Anträge nach diesem Gesetz nicht mehr gestellt werden.
Autor: FD407