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Mit Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen des Betreuungsgeldgesetzes mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind.
Somit können Anträge nach diesem Gesetz nicht mehr gestellt werden.
Eine Regelung für die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingegangenen Betreuungsgeldanträge, die noch nicht bearbeitet bzw. beschieden worden sind, wird derzeit geprüft.
28.07.2015