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Wo und wie werden die Flüchtlinge im Landkreis Hildesheim untergebracht?
Soweit möglich werden Flüchtlinge dezentral in vom Landkreis angemieteten Wohnungen in den Städten und Gemeinden untergebracht.

Was gehört zur Ausstattung einer Wohnung für die Flüchtlinge?
Die vom Landkreis Hildesheim als Sachleistung zur Verfügung gestellte Wohnung wird mit einer Grundausstattung eingerichtet, damit die Wohnung bezugsfertig ist, wenn die Flüchtlinge zu uns kommen.
Dazu gehören je Bewohner/-in 1 Bett, 2x Bettwäsche, 2 Spannbettlaken, 1 Schrank, 1 Tisch, 1 Stuhl. Die Küche wird ausgestattet mit Herd, Kühlschrank, Spüle, Hängeschrank und Unterschrank.
Nachbeschaffungen und Reparaturen dieser Gegenstände erfolgen durch den Landkeis Hildesheim, Team AsylbLG/Wohnraumvermittlung.
Die Haushaltsgemeinschaft erhält ein Hausratpaket zum Start, das aus Besteck, Töpfen,Pfannen u.a. besteht .
Nachbeschaffungen zum Hausrat sind aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Gibt es in den Unterkünften Telefon, Internet? Kann der Landkreis das organisieren?
Nein, dies gehört nicht zu den Aufgaben des Landkreises.

Wie lange bleiben die Flüchtlinge in den vom Landkreis angemieteten Wohnungen?
Das ist bei den einzelnen Personen ganz unterschiedlich und hängt hauptsächlich davon ab, wann das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäß versuchen die Personen, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland haben, sich selbst sehr schnell eine eigene Wohnung zu suchen. Der Landkreis unterstützt beim Umzug.

Kann ich Wohnraum zur Verfügung stellen und an wen wende ich mich?
Ja, Ansprechpartner ist der Landkreis. Angebote senden Sie bitte an die E-Mailadresse wohnraum@landkreishildesheim.de.

Sind Flüchtlinge in den Wohnungen „Untermieter“?
Nein, die Flüchtlinge werden in die angemieteten Wohnungen nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz eingewiesen und haben keinen Mieterstatus. Das Hausrecht in den Wohnungen übt der Landkreis Hildesheim aus. Hierbei werden die Interessen der Flüchtlinge beachtet.

Dürfen ehrenamtliche Helfer/-innen die Räumlichkeiten von Asylbewerbern/Flüchtlingen betreten?
Ja, nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis über Zweck und Umfang der Besuche.