Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Liegt eine erhebliche Gefahr für sich oder andere vor, die nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, ist die betroffene Person auf Grundlage der §§ 17 und 18 NPsychKG zu ihrem eigenen oder zum Schutz anderer vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik geschlossen unterzubringen. Dazu stellt die/der Verwaltungsvollzugs-beamtin/-beamte auf Grundlage des ärztlichen Zeugnisses die Unterbringungsnotwendigkeit der Person fest und beantragt deren Unterbringung im Auftrag des Landkreises beim Amtsgericht (§17 NPsychKG). Kann die erforderliche gerichtliche Entscheidung in der akuten Situation nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die/der Vollzugsbeamtin/-beamte befugt, die Person im Auftrag des Landkreises vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen. Dies gilt „längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages“ (§18 NPsychKG). Der Antrag auf Unterbringung muss unverzüglich beim Gericht nachgeholt werden.
Im Fall der richterlichen Aufhebung eines Unterbringungsbeschlusses und bei Entlassung der betroffenen Person aus der psychiatrischen Klinik wird dies dem Landkreis schriftlich gemeldet. Das Team des Sozialpsychiatrischen Dienstes überbrückt die ambulante Versorgung der betroffenen Person ggf. so lange, bis eine Behandlung durch eine niedergelassene Fachärztin/einen niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie oder andere Anbieter von Hilfen für psychisch Kranke sichergestellt ist.