Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.
An wen kann ich mich wenden wenn ich die Einsicht in eine Bauakte benötige?
Bitte schicken Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht mit der Kostenübernahmeerklärung an:
Akteneinsicht-Bauordnungsamt@landkreishildesheim.de
Ihrem Antrag ist folgendes beizufügen:
→ Kopie des Personalausweises
→ ggf. Berechtigungsnachweise (Vollmacht zum Antrag auf Akteneinsicht)
Berechtigungsnachweise werden benötigt, wenn der/die Antragsteller*in nicht der/die Eigentümer*in des Grundstücks ist. Dann ist in jedem Fall eine von allen Eigentümer*innen unterzeichnete Vollmacht vorzulegen. Darüber hinaus wird bei der Abwicklung über Dritte zusätzlich ein z.B. Makler-, Architekten- oder Gutachterauftrag benötigt.
Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.
Wie lange dauert es bis mein Antrag bearbeitet wird?
Durch die aktuell hohe Zahl an Anträgen zur Akteneinsicht, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir sind bemüht Ihre Anfrage schnellstmöglich zu bearbeiten. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.
Sollten zwischenzeitlich die Dokumente zur Bauakte nicht mehr benötigt werden, bitten wir um rechtzeitige schriftliche Antragsrücknahme. Persönliche Akteneinsichten sind jeweils zu den Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Ist der Antrag auf Akteneinsicht kostenpflichtig?
Mit der Bearbeitung Ihres Antrags fallen Gebühren lt. "Allgemeiner Gebührenordnung -AllGO" an.
Eine Aufstellung dieser Gebühren finden Sie auf der Seite 3 des Antrags auf Akteneinsicht.
Allgemeine Hinweise:
Grundsätzlich ist jede/r Bauherr*in per Gesetz zur Aufbewahrung der ihr/ ihm erteilen Baugenehmigung selbst verpflichtet.
Hierzu der § 17 Abs. 1 Nds. Bauvorlagenverordnung:
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen bei sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen (§ 62 NBauO) die Mitteilung und die zugehörigen Bauvorlagen, die Bescheinigungen von Sachverständigen und die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, zwei Jahre über den Abbruch oder die Beseitigung der baulichen Anlage hinaus aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Gewährung von Einsichtnahmen und die Bereitstellung von Kopien sind daher eine Serviceleistung des Landkreises Hildesheim. Aus diesem Grund können entsprechende Anfragen mit längeren Wartezeiten verbunden sein, da die Ausführung von Pflichtaufgaben des Amtes eine höhere Priorität genießt.