Wahlgrundsätze |
Gemäß Art. 38 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben. Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet Direktwahl der Abgeordneten, das heißt zwischen Wählern und Gewählten gibt es keine Wahldelegierten, die erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen. Freie Wahl bedeutet vor allem, dass der Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch die Wahlfreiheit soll eine freie, umfassende Wahlbetätigung vor und nach der Wahl geschützt werden. Dieser Grundsatz fordert aber nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Meinungsbildungsprozess gewinnen und fällen können. Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt außerdem, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können. Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlzellen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der einzelne gewählt hat, die Stimme also unbeeinflusst abgegeben werden kann. Für den einzelnen muss es ohne weiteres möglich sein, seine Wahlentscheidung geheim zu halten. Bei der Briefwahl muss vom Wähler eine Erklärung an Eides statt abgegeben werden, dass die Stimmabgabe geheim erfolgt. Auf diese Weise wird auch hier der Geheimhaltungsgrundsatz gewährleistet. |
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