Wahlbekanntmachung |
Auforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Einreichungsfrist endet am Montag, dem 15. August 2005, 18.00 Uhr. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2005 (BGBl. I S. 674) in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21.07.2005 (BGBl. I S. 2179) können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Dienstag, dem 2. August 2005,
Ein Kreiswahlvorschlag muss enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BWO):
Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen ebenfalls von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern angefordert werden können. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages anzugeben, bei den Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Gemäß § 34 Abs. 5 BWO sind den Kreiswahlvorschlägen folgende Unterlagen beizufügen:
Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Kreiswahlvorschläge weise ich im übrigen auf die §§ 20 ff. BWG und § 34 BWO hin. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Kreiswahlleiter, Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hildesheim, erhältlich. 3. Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 BWO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
Die Landesliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BWO). Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG). Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG). Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist (vgl. § 15 BWG), und in einer Versammlung der zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Land oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Auf die nach § 27 Abs. 5 entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar. Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 2000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die beim Landeswahlleiter angefordert werden können. Bei der Anforderung der Formblätter sind der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem ist die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 27 Abs. 5 i. V. m. § 21 BWG zu bestätigen. Der Landesliste sind gemäß § 39 Abs. 4 BWO folgende Unterlagen beizufügen:
Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Landesliste weise ich im übrigen auf die § 27 BWG und § 39 BWO hin. Die für die Einreichung der Landesliste erforderlichen Vordrucke sind beim Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, erhältlich. Mit Ausnahme der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften (Anlage 21 BWO) stehen die Vordrucke auch als ausfüllbare PDF-Dateien im Internet http://www.nls.niedersachsen.de/html/landeswahlleiter.html unter "Informationen zur Bundestagswahl" zur Verfügung. Hildesheim, 25.07.2005 Der Kreiswahlleiter Scholz |
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