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 Wahlbekanntmachung

Auforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Bundestagswahl am 18. September 2005

  1. Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) i. d. F. vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2005 (BGBl. I S. 1951) fordere ich hiermit dazu auf, Wahlvorschläge für die Bundestagswahl am 18.09.2005 einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 48 - Hildesheim sind beim Kreiswahlleiter, Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hildesheim, die Landeslisten beim Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, einzureichen.

Die Einreichungsfrist endet am

Montag, dem 15. August 2005, 18.00 Uhr.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2005 (BGBl. I S. 674) in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21.07.2005 (BGBl. I S. 2179) können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am

Dienstag, dem 2. August 2005,

dem Bundeswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

  1. Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden.

Ein Kreiswahlvorschlag muss enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BWO):

    • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,


    • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.


Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien eingereicht werden, müssen ebenfalls von 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern angefordert werden können. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers sowie die Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages anzugeben, bei den Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort. Die Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

Gemäß § 34 Abs. 5 BWO sind den Kreiswahlvorschlägen folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis eine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat (Anlage 15 BWO),


    • Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO),


    • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt (Anlagen 17 und 18 BWO),


    • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 14 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.


    Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Kreiswahlvorschläge weise ich im übrigen auf die §§ 20 ff. BWG und § 34 BWO hin. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Kreiswahlleiter, Bischof-Janssen-Str. 31, 31134 Hildesheim, erhältlich.

    3.   Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 BWO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

    • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,


    • Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Abs. 1 BWO).


Die Landesliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 27 Abs. 4 BWG).

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einer Landesliste nur benannt werden, wer wählbar ist (vgl. § 15 BWG), und in einer Versammlung der zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Land oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Auf die nach § 27 Abs. 5 entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar.

Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Landeslisten der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 2000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWG).

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die beim Landeswahlleiter angefordert werden können. Bei der Anforderung der Formblätter sind der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem ist die Aufstellung der Landesliste in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 27 Abs. 5 i. V. m. § 21 BWG zu bestätigen.

Der Landesliste sind gemäß § 39 Abs. 4 BWO folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen (Anlage 22 BWO),


    • Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind (Anlage 16 BWO),


    • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist (Anlagen 23 und 24 BWO),


    • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Anlage 21 BWO), sofern die Landesliste von mindestens 2000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.


Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Landesliste weise ich im übrigen auf die § 27 BWG und § 39 BWO hin. Die für die Einreichung der Landesliste erforderlichen Vordrucke sind beim Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, erhältlich.

Mit Ausnahme der Formblätter für die Unterstützungsunterschriften (Anlage 21 BWO) stehen die Vordrucke auch als ausfüllbare PDF-Dateien im Internet

http://www.nls.niedersachsen.de/html/landeswahlleiter.html

unter "Informationen zur Bundestagswahl" zur Verfügung.

Hildesheim, 25.07.2005

Der Kreiswahlleiter
für den Bundestagswahlkreis
48 – Hildesheim

Scholz

24.10.2003