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Importiertes Neufahrzeug aus der Europäischen Union (EU)

Ein Fahrzeug kann nur am Hauptwohnsitz angemeldet werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
  • Ausländische Fahrzeugpapiere (soweit vorhanden)
  • Lückenloser Eigentumsnachweis (Kaufvertrag / Rechnung im Original)
  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    oder
    Datenbestätigung des Herstellers
    oder
    Vollgutachten einer technischen Prüfstelle nach § 21 StVZO
  • Umsatzsteuererklärung 
  • Versicherungsbestätigung 
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz (nicht älter als 4 Wochen)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
    (Hinweis: Seit dem 01.07.2008 erfolgt eine Zulassung nur dann, wenn keine Kfz-Steuerrückstände bestehen!)

Wenn der Halter keine Privatperson, sondern eine juristische Person (z.B. Firma) sein sollte, sind noch folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Registerauszug des Amtsgerichts
  • Personalausweis bzw. beglaubigte Fotokopie des Personalausweises des/der Geschäftsführer(s)

Sofern die Zulassung nicht persönlich erfolgt, sondern durch eine andere Person/juristische Person (z.B. Firma) sind weiterhin folgende Unterlagen vorzulegen:

  •  Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und Personaldokument des Bevollmächtigten


Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.


Erklärung:

Übereinstimmungsbescheinigung: Importierte Neufahrzeuge müssen seit dem 01.01.1998 mit einer EU-Typgenehmigung zugelassen sein. Der Fahrzeughersteller hat auch für dieses Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung (ähnlich dem deutschen Fahrzeugbrief) ausgestellt. Anhand dieser Übereinstimmungsbescheinigung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt. Die § 21 StVZO Abnahme sowie eine Abgasuntersuchung sind nicht erforderlich. Beim Kauf sollten Sie auf die Aushändigung der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung achten ( auch "COC-Bescheinigung" für Certificate of Conformity genannt). In der Bescheinigung muss auch die deutsche Schadstoffklassifizierung (2-stellige Schlüsselnummer) enthalten sein, dies ist wichtig für die Berechnung etwaiger Kfz-Steuer).

 
 

Wenn die Angabe zur Schadstoffklasse in der Übereinstimmungsbescheinigung fehlt, ist die Bestätigung des Fahrzeugherstellers erforderlich. Optional kann die Bestätigung durch einen amtlich anerkannten, technischen Sachverständigen erfolgen.


Weitere sonstige Informationen:

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, online, telefonisch oder auch vor Ort einen Termin zu vereinbaren.

Des Weiteren können Sie sich telefonisch, aber auch über unsere Homepage oder auch vor Ort ein Wunschkennzeichen reservieren lassen.

 

 

24.10.2003