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Welche Aufgaben hat das Gericht ?

Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat muss das Gericht entscheiden, ob ein Hauptverfahren eröffnet werden soll und eine Gerichtsverhandlung stattfindet.

Muss ich meine Aussage vor Gericht noch einmal wiederholen ?

Grundsätzlich ja. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden in der Gerichtsverhandlung nur vom Richter befragt. Andere Personen dürfen sie im Gericht nicht direkt befragen. Die Befragung kann auch ohne die Öffentlichkeit und /oder in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen. Es ist auch möglich, eine Videovernehmung vor dem Ermittlungsrichter vorzuführen, um auf eine weitere Befragung des Opfers zu verzichten.

Kann das Jugendamt oder eine andere Vertrauensperson zu der Verhandlung begleiten ?

Selbstverständlich können die Eltern ihr bei der Gerichtsverhandlung begleiten. Außerdem ist die AnwältIn auf jeden Fall bei der Gerichtsverhandlung an der Seite des Opfers. Zusätzlich kann auch das Jugendamt mit an der Gerichtsverhandlung teilnehmen .

Ist die Verhandlung öffentlich ?

In den meisten Fällen ist die Verhandlung nichtöffentlich, dass heißt, es dürfen keine Zuhörer anwesend sein. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet das Gericht auf Antrag.

Bleibt der Täter bis zur Verhandlung auf freiem Fuß ?

In § 112 der Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt, wann Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden kann. Die Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund vorliegt. Zu den Haftgründen gehören Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.

Ob ein Haftgrund vorliegt entscheidet der Haftrichter.

Mit welchem Strafmaß muss der Täter rechnen ?

Die Höhe des Strafmaßes ist im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt und liegt zwischen drei Monaten und zehn Jahren. Es richtet sich nach Art der Straftat sowie der Schwere der Tat.

24.10.2003