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(07-2-009) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat jetzt in dem ausländerrechtlichen Verfahren des Ahmed Siala die Berufung des Landkreises Hildesheim gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover vom Juni letzten Jahres zugelassen. Das Innenministerium in Hannover hatte den Landkreis angewiesen, diese Berufung einzulegen.

In dem Verfahren ging es für Siala um die Frage, ob er Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalterlaubnis hat, die ihm auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 1990 erteilt worden war.

Das VG hatte in seinem Urteil die Ablehnungsentscheidung des Landkreises vom 8.10.2001 aufgehoben und den Landkreis verpflichtet, eine neue Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu treffen. Das VG konnte den Landkreis nicht darüberhinaus direkt verpflichten, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, weil ein Ausweisungsgrund (rechtskräftige Verurteilung) vorlag.

Die Weisung des MI wurde seinerzeit damit begründet, dass "wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles" und weil die Rechtssprechung des VG von der des übergeordneten OVG abweiche, Berufung einzulegen sei. Da der Landkreis die ausländerrechtlichen Aufgaben als untere Landesbehörde im Wege der Auftragsverwaltung wahrnimmt, ist diese Weisung verbindlich.

Die Zulassung zur Berufung hat das OVG jetzt damit begründet, dass die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die aufgrund ihrer Komplexität nur in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnten. Insbesondere sei zu klären, ob sich Siala auf den außer Kraft getretenen Bleiberechtserlass aus dem Jahr 1990 berufen kann und ob er aufgrund seiner Einbürgerung in den Libanon 1994 hiervon erfasst wird.


 

Autor: Pressestelle