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Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Hierzu zählt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zuschuss zu den Kosten für die Schülerbeförderung.
Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad (Kilometergrenze 2 km) erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
In der Regel werden Schülerinnen und Schüler erst ab der Sekundarstufe II einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen in Niedersachsen eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I vorsehen.
In der Regel werden Schülerinnen und Schüler erst ab der Sekundarstufe II einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen in Niedersachsen eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I vorsehen.
Wie wird der Zuschuss berechnet?
Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z. B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn etc.) genutzt werden müssen.
Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung ebenfalls.
Wie wird die Leistung erbracht?
Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht.
Was ist zu beachten?
Die Leistung muss für jedes Kind gesondert beantragt werden.
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, können Nachweise über die Verwendung verlangt werden.