- Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen, nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen und in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind.
- Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die in den übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben (Auslandsdeutsche), sofern sie vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland mindestens drei Monate hier gewohnt haben. Außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates lebende Deutsche sind nur wahlberechtigt, wenn seit ihrem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre vergangen sind.
Die nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten müssen einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei derjenigen Gemeinde stellen, bei der sie vor dem Fortzug zuletzt gemeldet waren und können dann ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
weitere Informationen http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen/euwahl_wahlrecht04.htm
- Wahlberechtigt sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), wenn sie sich für die Ausübung ihres Wahlrechts in ihrem "Wohnsitzstaat" entschieden haben. Mit Abschluss des Maastrichter Vertrages vom 7. Februar 1992 haben diese Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob sie an der Wahl zum Europäischen Parlament in ihrem "Wohnsitzstaat" oder in dem Staat teilnehmen möchten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Entscheiden sich die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger an der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilzunehmen, müssen sie sich in die von den deutschen Gemeinden zu erstellenden Wählerverzeichnisse eintragen lassen.
weitere Informationen http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen/euwahl_unionsb04.htm