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Die Zahl der Abgeordneten aus den einzelnen Mitgliedstaaten ist in Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt. Auf Deutschland entfallen 99 der insgesamt 732 Mandate des Europäischen Parlaments. Die Abgeordneten schließen sich in Fraktionen zusammen, die übernational sind, also den Abgeordneten aller Nationalitäten offen stehen. Die Abgeordneten sitzen nicht nach Herkunftsländern, sondern nach Fraktionen vereint im Plenarsaal.

Für die Verteilung der 99 auf das Bundesgebiet entfallenden Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erhalten haben.

Für die Verteilung der Sitze werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, wenn nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.

Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem System Hare-Niemeyer verteilt.

In einem zweiten Rechengang werden in entsprechender Weise die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten für einzelne Länder verteilt.

Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten Reihenfolge der Bewerber besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne Länder gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt sind.

24.10.2003