Sprungziele
Seiteninhalt

Jede Frau kann im Laufe ihres Lebens durch eine Schwangerschaft in eine Konfliktsituation geraten, und zwar unabhängig von Alter und Schulausbildung. Die Frau allein trifft dann eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft.

In dieser schwierigen Situation haben Frauen Anspruch auf angemessene Hilfe und Beratung sowie größtmögliche Unterstützung ( § 2 SchKG). Auf Wunsch der Frau können Begleitpersonen in das Beratungsgespräch mit einbezogen werden.

Die Konfliktberatung geht vom Unverschuldetsein der betroffenen Frau aus. Die Ratsuchende wird bei ihrer Entscheidung begleitet, kann ihre Konfliktfähigkeit entdecken, ihre eigenen Bedürfnisse formulieren und Gefühle eigener Stärke entwickeln. Letztendlich ist die Beratung ergebnisoffen und kann anonym geführt werden. ( § 219 StGB). Der Schwangerschaftsabbruch ist in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Strafrechts grundsätzlich verboten ( § 218 StGB).

Er ist nur dann straffrei, wenn

  • die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt
  • die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis abgebrochen wird
  • der Abbruch durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen wird und die Frau durch eine Bescheinigung nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Abbruch in einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen.
 
Nach Abschluss einer Konfliktberatung erhält die Frau eine Bescheinigung, die sie für einen eventuellen Schwangerschaftsabbruch braucht. Zu beachten ist dabei, dass nicht alle Beratungsstellen eine Bescheinigung ausstellen dürfen.

Die Bescheinigung wird auf Wunsch der Frau in folgenden Beratungsstellen ausgestellt:

  • Arbeiterwohlfahrt KV Hildesheim-Alfeld (Leine) e. V., Tel. 05121/179 00 15
  • Diakonisches Werk Hildesheim – Sarstedt, Tel. 05121/16 75 0
  • donum vitae, Tel. 05121/99 85 65/67