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Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Anträge auf Bürgergeld können telefonisch, per E-Mail oder per Post gestellt werden. Bei persönlichen Anfragen wird um vorherigen Kontakt unter folgenden E-Mailadressen gebeten
für Neukunden: Jobcenter-Hildesheim.528@jobcenter-ge.de
für Leistungsbezieher: Jobcenter-Hildesheim@jobcenter-ge.de .
Telefonische Anfragen sind Montags bis Freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter 05121/969-720 möglich.
Nutzen Sie bitte auch den Hausbriefkasten des Jobcenters in Hildesheim und der unten genannten Außenstellen. 

Einen Anspruch auf diese Leistung haben grundsätzlich Personen, die

  • erwerbsfähig (→ wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),
  • hilfebedürftig (→ wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält),
  • über 15 und unter 65 Jahren alt sind (→ bei Personen, die nach dem 01.01.1947 geboren wurden, gilt die Altersgrenze nach § 7a SGB II) und
  • sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
  • Für ausländische Personen gelten die weiteren Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
    Sie erhalten dann das sogenannte Bürgergeld.

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGB XII - Sozialhilfe) haben.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  • als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Welche Leistungen gibt es?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit - insbesondere durch Eingliederung in Arbeit - und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Sozialleistung erfolgt durch Dienstleistungen (Beratung, Information, Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit) sowie Geld- und Sachleistungen (insbesondere zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beinhalten u. a. das Bürgergeld. Hierin sind enthalten:

  • die Regelleistungen,
  • die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Bezieher des Bürgergeldes und des Sozialgeldes,
  • Mehrbedarfe u. a. aufgrund von Schwangerschaft, für Alleinerziehende, bei Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung sowie für Warmwasser bei dezentrale Warmwassererzeugung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen.

Für die Ermittlung der Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten, die in die Berechnung des Anspruches auf Bürgergeld und Sozialgeld aufgenommen werden können, hat der Landkreis Hildesheim die „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 3 SGB II“ erlassen. Die ab dem 01.01.2023 gültige Geschäftsanweisung finden Sie hier: GA für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 -3 SGB II ab 01.01.2023

Für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten hat der Landkreis Hildesheim mit der Klimaschutzagentur Landkreis Hildesheim gGmbH (www.klimaschutzagentur-hildesheim.de) in Zusammenarbeit mit co2online gemeinnütziger GmbH, (www.heizspiegel.de und www.co2online.de) den Heizspiegel für den Landkreis Hildesheim (Vergleichstabellen für das Abrechnungsjahr 2021) erstellt. Dieser Heizspiegel wird ab dem 01.01.2023 als Anhaltspunkt für unwirtschaftliches Heizverhalten herangezogen. Das Jobcenter Hildesheim wird hierzu den rechten Wert der Spalte "zu hoch" der Tabellen Heizenergieverbrauch und/oder Heizkosten aus diesem kommunalen Heizspiegel zur Beurteilung heranziehen. Die weitere Verfahrensweise bei unangemessen hohen Heizkosten können Sie der oben genannten „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 3 SGB II“ entnehmen. Weitere Informationen zum Heizspiegel finden Sie hier.

Eine Übersicht für vergangene Zeiträume bis aktuell (Anlage 1 zur Geschäftsanweisung) der Richtwerte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, angemessenen Heizenergie, sowie Warmwasser- und Kochfeuerungsanteile können Sie hier einsehen: Anlage 1 zur Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Der Landkreis Hildesheim hat weitere Geschäftsanweisungen zu dem Thema Unterkunft und Heizung erlassen:

Neben den laufenden Leistungen sind darüber hinaus auch einmalige Beihilfen möglich. Die Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim für die nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfassten Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II – Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft – finden Sie hier: GA einmalige Beihilfen und die dazugehörige Anlage 1 mit den Höchstpreisen: GA § 24 Abs. 3 SGB II Anlage 1 Höchstpreise.

Die Handlungsempfehlungen, Geschäftsanweisungen und weiteren Weisungen sowie fachlichen Hinweise zu den Leistungen, die die Agentur für Arbeit Hildesheim als Träger nach dem SGB II zu erbringen hat, finden Sie hier.  

Ferner werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft neben dem vorgenannten Regelbedarf gesondert berücksichtigt (sogenanntes Bildungs- und Teilhabepaket). Weitere Informationen finden Sie hier

Wo können Sie Bürgergeld beantragen und sich weiter informieren?

Die Träger nach dem SGB II, Landkreis Hildesheim und Agentur für Arbeit Hildesheim, haben das Jobcenter Hildesheim mit Teams in Hildesheim, Bad Salzdetfurth, Alfeld (Leine), Gronau (Leine) und Sarstedt gegründet. Die Beratung zum SGB II und die Bearbeitung sowie die Gewährung der Leistungen erfolgt durch das Jobcenter Hildesheim. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Darüber hinaus bietet die Bundesagentur für Arbeit unter Informationen der BA zum SGB II weitere allgemeine Informationsmöglichkeiten an. Den kompletten Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finden Sie hier.

Ihre Teams des Jobcenters Hildesheim:

Neuantragsteam/Außendienst
Am Marienfriedhof 53
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/969-570
Fax: 05121/969 910 720
EMail: Jobcenter-Hildesheim.528@jobcenter-ge.de

Team 521 für BG-Endnummern 00 bis 32 und Selbstständige
Am Marienfriedhof 53
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/969-561
Fax: 05121/969 910 720
EMail: Jobcenter-Hildesheim.521@jobcenter-ge.de

Team 522 für BG-Endnummern 33 bis 65 sowie zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe
Am Marienfriedhof 53
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/969-563
Fax: 05121/969 910 720
EMail: Jobcenter-Hildesheim.522@jobcenter-ge.de

Team 523 für BG-Endnummern 66 bis 99 
Am Marienfriedhof 53
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/969-565
Fax: 05121/969 910 720
EMail:Jobcenter-Hildesheim.523@jobcenter-ge.de

Team 513 - U 25 (junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr)
Am Marienfriedhof 53
31135 Hildesheim
Tel.: 05121/969-568
Fax: 05121/969 910 720
EMail: Jobcenter-Hildesheim.513@jobcenter-ge.de

Team 524 Alfeld (Leine)/Gronau (Leine)
Ständehausstraße 1 in 31061 Alfeld (Leine) und
Blanke Straße 9 in 31028 Gronau (Leine)
Tel.: 05181/9179-100
Fax: 05181/9179-130
EMail:Jobcenter-Hildesheim.524@jobcenter-ge.de

Team 526 Bad Salzdetfurth
Bahnhofstr. 10
31162 Bad Salzdetfurth
Tel.: 05063/2768-100
Fax: 05063/2768-130
EMail: Jobcenter-Hildesheim.526@jobcenter-ge.de

Team 525 Sarstedt
An der Straßenbahn 10
31157 Sarstedt
Tel.: 05066/9033-100
Fax: 05066/9033-130
EMail:Jobcenter-Hildesheim.525@jobcenter-ge.de

Team 529 IntegrationsCenter und Selbstständige
Am Marienfriedhof 53
31134 Hildesheim
Tel.: 05121/969 580
Fax: 05121/969 910 720
EMail: Jobcenter-Hildesheim.529@jobcenter-ge.de

Sprechzeiten des Jobcenters Hildesheim:
Montag, Dienstag, Freitag     08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag                            08:00 – 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch                                geschlossen
Weitere Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich!

Für Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) klicken Sie bitte hier.

Einen Anspruch auf diese Leistung haben grundsätzlich Personen, die

§  erwerbsfähig (→ wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein),

§  hilfebedürftig (→ wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält),

§  über 15 und unter 65 Jahren alt sind (→ bei Personen, die nach dem 01.01.1947 geboren wurden, gilt die Altersgrenze nach § 7a SGB II) und

§  sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

§  Für ausländische Personen gelten die weiteren Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Sie erhalten dann das sogenannte Bürgergeld.

Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches (SGB XII - Sozialhilfe) haben.


Autor: OE 908, 19.04.2023