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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende und Bürgergeld?

Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind. Ein Anspruch auf Bürgergeld kann bestehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie sind erwerbsfähig, das heißt, Sie können mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt oder den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Für ausländische Personen gelten weitere Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Wer gehört zu Bedarfsgemeinschaft?

Die Bedarfsgemeinschaft ist beim Bezug von Bürgergeld wichtig. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, wobei mindestens eine Person erwerbsfähig und mindestens 15 Jahre alt sein muss. Leben mehrere Personen in einem Haushalt zusammen und wirtschaften gemeinsam, werden sie normalerweise zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Weitere Hinweise und eine ausführliche Begriffserklärung finden Sie hier: Lexikon mit häufig gesuchten und missverständlichen Begriffen aus dem Alltag der Bundesagentur für Arbeit

Welche Leistungen gibt es?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sichert mit dem Bürgergeld Ihren Lebensunterhalt und unterstützt Sie während der Arbeits- oder Ausbildungssuche durch Beratung, Information und ähnlichen Dienstleistungen.

Das Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes beinhaltet u. a. folgende laufende Leistungen:

  • die Regelleistung für die Grundbedürfnisse (z. B. Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Möbel und Strom),
  • Mehrbedarfe für besondere Situationen (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung sowie Warmwassererzeugung),
  • die Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden auch die monatlichen Miet- und Heizkosten übernommen, sofern diese angemessen sind. Bei selbstbewohntem Eigenheim werden statt Miete die vergleichbaren Aufwendungen übernommen, wenn diese Angemessen sind. Auch notwendige Schönheitsreparaturen sind Kosten der Unterkunft.
  • Unterstützung in besonderen Situationen im Zusammenhang mit der Wohnung. Bestimmte Lebenssituationen und Umstände erfordern zusätzliche finanzielle Unterstützung, z. B. wenn Sie Umziehen müssen oder Miet-/Energieschulden entstanden sind. Hierfür sieht das Bürgergeld zusätzliche Leistungen vor. Das Jobcenter Hildesheim hat für ihre Kundinnen und Kunden ein Serviceangebot online bereit gestellt. Vorabprüfung Mietangebot

Zu den Kosten der Unterkunft und weiteren Bedarfen im Zusammenhang mit der Wohnung wird vom Landkreis Hildesheim die „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 8 SGB II“ erlassen.

Link zum Download der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 bis 8 SGB II mit Stand 01.01.2024

Link zum Download der Anlage 1 zu der vorgenannten Geschäftsanweisung

  • Einmalige Leistungen

In bestimmten Situationen können Ihnen auf Antrag sogenannte Einmalleistungen gewährt werden. Beispielsweise, wenn Sie aufgrund eines Aus-/Umzugs erstmals Hausrat benötigen, bei einer Schwangerschaft neue Bekleidung notwendig wird oder zur Geburt eines Kindes eine Erstausstattung (Bekleidung, Kinderwagen u.a.) benötigt wird.  Auch nach einem Wohnungsbrand oder Wasserschaden kann neuer Hausrat und/oder neue Bekleidung notwendig sein. Sprechen Sie Ihre Leistungssachbearbeiterin bzw. Ihren Leistungssachbearbeiter an.
Der Landkreis Hildesheim hat hierzu die „Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim für die nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfassten Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II – Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft“ erlassen und für die einzelnen Hausratgegenstände und Bekleidung Höchstpreise festgesetzt.

Link zum Download der Geschäftsanweisung des Landkreises Hildesheim für die nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfassten Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II - Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung und anlässlich Schwangerschaft mit Stand 17.05.2022
Link zum Download der Anlage 1 mit Stand 30.11.2022 zu der vorgenannten Geschäftsanweisung

  • Bildungs- und Teilhabeleistungen

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, erhalten zusätzlich zum Bürgergeld auch Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese umfassen für Schülerinnen und Schüler zum Beispiel Ausflüge und Klassenfahrten, das Mittagessen in Schule und Kindertagesstätte und Lernförderung; für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch Unterstützung für die Mitgliedschaft in einem Sportverein und den Musikunterricht.
Weitere Informationen finden Sie hier

Wo können Sie Bürgergeld beantragen und sich weiter informieren?

Die Träger nach dem SGB II, Landkreis Hildesheim und Agentur für Arbeit Hildesheim, haben das Jobcenter Hildesheim mit Teams in Hildesheim, Bad Salzdetfurth, Alfeld (Leine), Gronau (Leine) und Sarstedt gegründet. Die Beratung zum SGB II, die Antragsbearbeitung sowie Gewährung der Leistungen erfolgt durch das Jobcenter Hildesheim. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Anträge auf Bürgergeld können telefonisch, per E-Mail, online (Jobcenter.digital) oder per Post gestellt werden.
Bei persönlichen Anfragen bittet das Jobcenter um vorherigen Kontakt unter

Telefonische Anfragen sind Montags bis Freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter 05121/969-720 möglich.
Für Briefpost nutzen Sie bitte auch den Hausbriefkasten des Jobcenters in Hildesheim und der Außenstellen.
Hier erreichen Sie die Ansprechpartner*innen im Jobcenter.

Weitere allgemeine Informationen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende und Bürgergeld bietet die Bundesagentur für Arbeit unter Informationen der BA zum SGB II an.

Für Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) klicken Sie bitte hier.

Autor: OE 908, 06.09.2024