Der Betreuer/Bevollmächtigte
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte jede rechtliche Betreuung, wenn möglich durch eine hierzu bereite, natürliche Person ehrenamtlich geführt werden. Bei der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung durch das Amtsgericht setzt sich die Betreuungsstelle zunächst mit dem Betroffenen und ggfs. seinen Familienangehörigen oder nahe stehenden Personen in Verbindung.
Wenn eine Person aus diesem Umfeld bereit, geeignet und in der Lage ist, die rechtliche Betreuung zu übernehmen, erfolgt ein entsprechender Vorschlag an das Gericht. In einigen Fällen stehen (noch) keine geeigneten, ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Verfügung oder der konkrete Regelungsbedarf ist aktuell zu schwierig. Dann schlägt die Betreuungsstelle entsprechend der Rangfolge bei der Auswahl eines Betreuers (§ 1897 BGB) entweder einen freiberuflichen Betreuer, einen Vereinsbetreuer oder aber die Behörde selbst als Betreuer vor. Die Betreuungsbehörde hat in diesem Fall nur eine sog. "Auffangfunktion".
Sobald eine andere, natürliche Person zur Verfügung steht, wird die Behörde als Betreuer entlassen. Ein Bevollmächtiger handelt auf der Grundlage einer Vollmacht. Er wird nicht vom Gericht bestellt und unterliegt auch nicht grundsätzlich dessen Kontrolle.