Bauaufsichtliches Einschreiten
Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten
Leistungsbeschreibung
Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ist in der (Nds. Bauordnung) NBauO nicht vorhanden. Jedoch können gerade Nachbarn durch die Errichtung baulicher Anlagen in seinen Rechten unzumutbar bzw. spürbar beeinträchtigt sein. Dies kann beispielsweise durch einen Verstoß gegen den Grenzabstand der gemeinsamen Grundstücksgrenze, durch unzumutbare Immissionen oder wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, gegeben sein.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über den Antrag auf Einschreiten, d.h., dass sie nur tätig werden muss, wenn ein Vorhaben gegen öffentliches Recht verstößt oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen oder durch das Vorhaben eine konkrete Beeinträchtigung der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange dargelegt werden kann.
Sollten durch das Vorhaben keine nachbarlichen Rechte verletzt sein, aber dennoch gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen worden sein, so entscheidet die Behörde anhand der Schwere des Verstoßes, ob sie auf Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes tätig wird.
Ein Anspruch auf Beteiligung des Nachbarn entfällt in diesem Fall!
Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sind zusammengefasst:
- Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts
- Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts
- Unzumutbare bzw. spürbare Beeinträchtigung durch diesen Verstoß
- Abwehranspruch ist nicht verwirkt
Zuständige Stelle
Für die kreisangehörigen Gemeinden sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.
Hier: Landkreises Hildesheim – Bauordnungsamt
Welche Unterlagen werden benötigt
Die Antragsstellung kann per E-Mail oder per Post formlos oder mit dem nachfolgenden Vordruck erfolgen. Aus dem Antrag muss erkennbar hervorgehen, welcher baurechtswidrige Zustand beanstandet wird und welche subjektiven, konkreten Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.
Formular bauaufsichtliches Einschreiten (Stand 11-2022)
Verfahrensablauf
Durch die Antragsstellung wird ein förmliches Verwaltungsverfahren eröffnet.
In diesem dürfen Sie bei Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde weitere Auskünfte erfragen, sofern Sie durch das Vorhaben unzumutbar bzw. spürbar beeinträchtigt werden. Außerdem erfahren Sie den Ausgang des Verfahrens.
Welche Gebühren fallen an?
Das förmliche Verwaltungsverfahren wird im Falle der Ablehnung des Antrags mit einem rechtsmittelfähigen gebührenpflichtigen Bescheid abgeschlossen.
Für den Antragsteller/die Antragstellerin ist ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gebührenfrei, wenn
1) der Antrag erfolgreich ist und in ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die/den Bauherr/in mündet,
2) der Antrag zurückgenommen wird, bevor die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat.
Demgegenüber ist ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten für die Antragstellerin oder den Antragsteller gebührenpflichtig, wenn
1) der Antrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt wird,
2) der Antrag (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat.
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühren beruht auf den §§ 1, 3, 5, 9 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i.V.m dem § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der lfd. Nr. 1.5 der Anlage zur AllGO (Kostentarif). Danach berechnet sich die Höhe der Gebühren nach angefallenem Zeitaufwand.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität und dem Prüfumfang des Falles ab.
Rechtsbehelf
Gegen einen abgelehnten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Anonyme Anzeigen werden nicht verfolgt.
Reine Nachbarbeschwerden beispielsweise per E-Mail, Telefon oder einfachem Brief sowie Beschwerden über die Gemeinden werden nicht verfolgt.
Privatrechtliche Streitigkeiten sind privatrechtlich zu klären- hierzu können Sie private Rechtsberatung o.ä. in Anspruch nehmen. Derartige Auskünfte oder Rechtsberatung seitens der Behörde erfolgen nicht.