Leistungsbeschreibung 06.01.2021
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sind nach §§ 57a Absatz 1 Satz 1 und 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen.
Sie können nur wirksam zur gesetzlichen Abschlussprüferin/zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden, wenn sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) verfügen.
Zur Vermeidung von Härtefallen kann die zuständige Stelle auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle befreien und eine befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nach § 8 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle mit Wirkung für die Zukunft längstens für drei Jahre erteilt werden.
- § 8 Absatz 2 Satzung für Qualitätskontrolle
- § 57a Absatz 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- § 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB)
- Section 8 paragraph 2 Of the Articles of Association for Quality Control
- Section 57a paragraph 1 sentence 1 Of auditors ' sum (WPO)
- Section 130 (3) Of The Code of Auditors (WPO)
- Section 319 paragraph 1 sentence 3 Of the German Commercial Code (HGB)