Änderungen beim Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde - Stand: 22.12.06 -
1. Personenkreis
Für alle zivilblinden Personen in Niedersachsen gibt es ab dem 01. Januar 2007 ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld.
2. Leistungshöhe
Die Leistungshöhe gestaltet sich ab dem 01. Januar 2007 wie folgt:
Personengruppe Leistungshöhe
- Höhe des Blindengeldes für über 25-jährige
Leistungsberechtigte 220,00 / mtl.
- Höhe des Blindengeldes für unter 25-jährige
Leistungsberechtigte 300,00 / mtl.
- Höhe des Blindengeldes bei Aufenthalt in
stationären Einrichtungen für alle Altersgruppen
und unabhängig vom Vorliegen einer
Pflegestufe 50,00 / mtl.
- Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld im häuslichen Bereich
Bei Pflegestufe I = 60 % vom Pflegegeld der Stufe I (205 ) = 123
1. Leistungsbetrag bei über 25-jährigen Leistungsberechtigten 97,00 / mtl.
2. Leistungsbetrag bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten 177,00 / mtl.
Bei Pflegestufe II / III = 40 % vom Pflegegeld der Stufe II (410 ) = 164
1. Leistungsbetrag bei über 25-jährigen Leistungsberechtigten 56,00 / mtl.
2. Leistungsbetrag bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten 136,00 / mtl.
Die Bearbeitung des Landesblindengeldes für den Landkreis Hildesheim (ohne Stadt Hildesheim) erfolgt in der Außenstelle in Alfeld, FD 403 A, Ständehausstraße 1, 31061 Alfeld.
Frau Gerdi Graupe
402 - Amt für Teilhabe und Rehabilitation
Ständehausstr. 1
31061 Alfeld (Leine)
05181-704-8462
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Kontaktformular
Frau Petra Titze
402 - Amt für Teilhabe und Rehabilitation
Ständehausstr. 1
31061 Alfeld (Leine)
05181-704-8461
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