Hilfe, die Sie entlastet
Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe von Anderen angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zunächst Ihre zuständige Pflegekasse für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der verbleibenden Kosten nicht möglich, können Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Frage kommen.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das bedeutet, dass Sie Hilfe zur Pflege nur dann erhalten können, wenn Ihr Einkommen und Vermögen sowie das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen.
Der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000,00 € pro Person (20.000,00 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern). Sollte Ihr Vermögen oberhalb dieser Freigrenze liegen, besteht kein Anspruch auf Sozialleistungen in Form der Hilfe zur Pflege.
Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können folgende Ansprüche auf Hilfe zur Pflege haben:
Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2 bis 5
Häusliche Pflege in Form von
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Teilstationäre Pflege
Das bedeutet eine zeitweise Pflege, welche tagsüber bzw. nachts in einer Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung stattfindet.
Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege
Das bedeutet eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich jedoch zu Hause stattfindet.
Stationäre Pflege
Das bedeutet eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Der zuständige Sozialhilfeträger ist der Landkreis Hildesheim, wenn Sie vor Ihrem Einzug in eine Pflegeeinrichtung im Gebiet des Landkreises gewohnt haben oder im Gebiet des Landkreises Hildesheim in Ihrem Eigentum oder einer Mietwohnung wohnen und häusliche Pflege beantragen müssen.
Das Team Hilfe zur Pflege prüft Ihren Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.
Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn der Hilfebedürftigkeit zu stellen, da ansonsten erst ab dem Tag des Bekanntwerdens der Hilfebedürftigkeit die Leistungen gewährt werden können.
Zur Fristwahrung genügt es in der Regel, entweder telefonisch oder formlos einen Antrag zu stellen.
Über Ihren Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise und Unterlagen ab.
Welche Pflegeleistungen gibt es?
Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5
- Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
- Tages-/Nachtpflege
- Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten, sog. Pflegeboxen
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, z.B. Umbau des Badezimmers
Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches auch Leistungen zur teil- und stationären Pflege vor.
Dazu zählen
- Tages- und / oder Nachtpflege
- Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege
- vollstationäre Pflege