Sprungziele
Seiteninhalt

Kommunalwahlen 2016

Allgemeine Informationen

Am 11. September 2016 sind in Niedersachsen von 8 bis 18 Uhr die Wahlräume geöffnet. Die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens wählen ihre Abgeordneten für die kommunalen Vertretungen der Landkreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden, Samtgemeinden und Ortschaften. In einzelnen Landkreisen, Städten, Samtgemeinden und Gemeinden werden auch die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, d. h. die Landrätinnen und Landräte sowie die (Ober-/)Bürgermeisterinnen und (Ober-/)Bürgermeister direkt von den Wahlberechtigten in ihr Amt gewählt. Wo dies der Fall ist, erfahren Sie durch die öffentlichen Bekanntmachungen der örtlichen Wahlleitungen. 

Wer für mehrere Wahlen wahlberechtigt ist, zum Beispiel für den Kreistag, den Rat der Gemeinde, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, erhält auch mehrere Stimmzettel. Die Namen der sich bewerbenden Kandidatinnen und Kandidaten stehen auf den Stimmzetteln und werden auch ca. vier Wochen vor dem Wahltag durch die Bekanntmachungen der Wahlleitungen über die zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gemacht werden.

 
 
  • Wer darf wählen?
  • Wo wird gewählt?
  • Wie wird gewählt?
  • Was sollten Sie beachten?

    Übersetzungen in die Sprachen der EU-Mitgliedstaaten
          
  • Flagge Bulgarien
    Flagge Bulgarien
    bulgarisch
    Flagge Griechenland
    Flagge Griechenland
    griechisch
    Flagge Niederlande
    Flagge Niederlande

    niederländisch

    Flagge Slowenien
    Flagge Slowenien

    slowenisch

                   
    Flagge Dänemark
    Flagge Dänemark
    dänisch
    Flagge Italien
    Flagge Italien
    italienisch
    Flagge Polen
    Flagge Polen

    polnisch

     
    Flagge Spanien
    Flagge Spanien

    spanisch

                   
    Flagge Großbritannien
    Flagge Großbritannien
    englisch
    Flagge Kroatien
    Flagge Kroatien

    kroatisch

    Flagge Portugal
    Flagge Portugal

    portugiesisch

    Flagge Tschechische Republik
    Flagge Tschechische Republik

    tschechisch

                   
    Flagge Estland
    Flagge Estland
    estnisch
    Flagge Lettland
    Flagge Lettland

    lettisch

    Flagge Rumänien
    Flagge Rumänien

    rumänisch

     
    Flagge Ungarn
    Flagge Ungarn

    ungarisch

                   
    Flagge Finnland
    Flagge Finnland
    finnisch
    Flagge Litauen
    Flagge Litauen

    litauisch

    Flagge Schweden
    Flagge Schweden

    schwedisch

       
                   
    Flagge Frankreich
    Flagge Frankreich
    französisch
    Flagge Malta
    Flagge Malta

    maltesisch

    Flagge Slowakei
    Flagge Slowakei

    slowakisch

       

    Wer darf wählen?

    Sie können an der Wahl teilnehmen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) besitzen, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und

    • seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem Sie wählen wollen, Ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags)
    • Nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie
    • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
  • Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In Ihr Wählerverzeichnis werden Sie in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern Sie nicht vergessen haben, sich in Ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!

    Wo wird gewählt?

    Wenn Sie in Ihr Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahlraum Sie wählen können. Ausnahmsweise dürfen Sie auch durch Briefwahl wählen, wenn Sie einen Wahlschein beantragt und erhalten haben.

    Wie wird gewählt?

    Sie erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der Sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates Ihrer Gemeinde, gegebenenfalls auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten.

     Wahl der Vertretungen

    Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) können Sie, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen! Sie haben für jeden Stimmzettel drei Stimmen!

    Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben. Sie können Ihre Stimmen aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen.

    Wahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten

    Sofern solche Direktwahlen in Ihrem Wahlgebiet erfolgen, haben Sie nur eine Stimme für jede dieser Wahlen, die Sie einer Bewerberin oder einem Bewerber Ihrer Wahl durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.

    Was sollten Sie beachten?

    Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass man am Wahltag selbst zum Wahlraum geht. Wenn Sie verhindert sind, in Ihrem Wahlraum zu wählen, oder ohne Ihr Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.

    Wahlschein und Unterlagen für die Briefwahl erhalten Sie von Ihrer Gemeinde (Samtgemeinde) auf schriftlichen oder mündlichen (nicht: telefonischen) Antrag. Ihr Antrag muss im Regelfall spätestens am 9. September 2016 um 13.00 Uhr dort vorliegen. Nur wenn Sie Ihre Berechtigung mit einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dürfen Sie auch für andere den Antrag stellen und die Unterlagen abholen.

    Sofern Sie die Briefwahlunterlagen nicht persönlich abholen, werden Ihnen diese zugesandt. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter darf die Unterlagen - gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - für bis zu vier weitere wahlberechtigte Personen abholen.

    Der Wahlbrief muss spätestens am 11. September 2016 um 18.00 Uhr bei Ihrer Gemeindewahlleitung eingegangen sein. Für den rechtzeitigen Zugang hat die Wählerin oder der Wähler Sorge zu tragen.

    Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Wahlleiterinnen und Wahlleiter bzw. an die Wahlämter Ihrer Gemeinde, Ihrer Samtgemeinde oder Ihres Landkreises.

    24.10.2003