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Chancen für Wiedereinreise stehen schlecht

(LK06-2-048) Das Niedersächsische Innenministerium hat jetzt in einer Stellungnahme dem Landkreis klar vorgegeben, wie in der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichts Hannover im Fall Önder/Salame nach Einschätzung des Innenministeriums (MI) zu verfahren ist. Danach hat der Landkreis keine Möglichkeit, Gazale Önder die Wiedereinreise zu ermöglichen und ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hatte in der Verfügung angeregt, Önder wieder einreisen zu lassen und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) berufen.

"Wenn das Innenministerium aus grundsätzlichen Erwägungen und zur Vermeidung eines Präzedenzfalles die Wiedereinreise der Antragstellerin ablehnt, muss der Landkreis dies akzeptieren," so Landrat Reiner Wegner. Das Innenministerium hatte bereits im Vorfeld dem Landkreis aufgegeben, jeden Einzelschritt in der Verwaltungsrechtssache mit dem MI abzustimmen.

Entsprechend hat sich der Landkreis jetzt in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht geäußert. Darin schließt sich der Landkreis der Auffassung des MI an. Die klare Einschätzung ist: Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des BVG lassen sich für den vorliegenden Fall Önder keine konkreten Handlungsempfehlungen ableiten. Bei den vom Verwaltungsgericht in der Begründung angegebenen Entscheidungen des BVG handelt es sich um grundsätzlich andere Fallgestaltungen. Dabei ging es um die Frage, inwieweit Artikel 6 Grundgesetz (Besonderer Schutz von Ehe/Familie) bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist.

Beide Fälle hatten jeweils in Deutschland lebende Ausländer zum Gegenstand, die ein Kind mit einer deutschen Staatsangehörigen hatten. Auf den vorliegenden Fall Önder sind diese daher – so die Einschätzung des MI - nicht übertragbar. Außerdem wurde vom Landkreis darauf verwiesen, dass in einem Urteil vom 21.05.2003 das BVG ausdrücklich festgestellt hat, das nach Artikel 6 Grundgesetz einem abgeschobenen ausländischen Familienangehörigen kein Anspruch auf eine Einreise nach Deutschland einzuräumen ist.

Familienzusammenführung in der Türkei ist möglich

Das MI folgert dann weiter, dass es dem "Ehemann" der Betroffenen jedoch möglich und zumutbar ist, in die Türkei auszureisen und so die familiäre Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach dies ohne jede rechtliche oder praktische Bedeutung sei, wird weder vom MI noch vom Landkreis geteilt.

Um eine baldige Familienzusammenführung zu ermöglichen, ist der Landkreis bereit, dem "Ehemann" der Gazale Önder – wenn es denn gewünscht wird und soweit möglich - bei der Beschaffung der notwendigen Ausreisepapiere zu unterstützen. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass das noch laufende Verfahren des
"Ehemannes" beim Oberverwaltungsgericht auch von der Türkei aus weiter betrieben werden kann. Bedauert wird auch, dass die Anregung des Gerichts die Kostenfrage einer entsprechenden Maßnahme (Abschiebe-, Reise- und Aufenthaltkosten) in keiner Weise berücksichtigt.


 

Autor/in: Pressestelle