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Datenschutz bei der Überwachung meldepflichtiger Krankheiten und meldepflichtiger Nachweise von Krankheitserregern

Im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden dem Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim in Fällen meldepflichtiger Krankheiten nach § 6 IfSG oder meldepflichtiger Krankheitserreger nach § 7 IfSG von den meldepflichtigen Stellen personenbezogene Daten übermittelt bzw. werden personenbezogene Daten vom Gesundheitsamt selbst erhoben und verarbeitet.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des IfSG unter Beachtung der europäischen und nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen können dem entsprechenden Datenschutz-Informationsschreiben §§ 6, 7 IfSG entnommen werden. (Zurzeit in Überarbeitung)

Autor: Der Systemadministrator