Jugendhilfeplanung
Die Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist, zu prüfen, ob Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Landkreis Hildesheim gute und ausreichende Möglichkeiten für ihre Entwicklung haben. Dazu zählen beispielsweise Kinderbetreuung, Beratung oder Unterstützung in besonderen Lebenslagen.
Hierzu arbeitet die Jugendhilfeplanung mit den Abteilungen in der Verwaltung und mit den Anbietern zusammen, damit Angebote bestehen bleiben und weiterentwickelt werden. Die Jugendhilfeplanung macht auf Lücken aufmerksam und versucht, diese gemeinsam mit den Abteilungen der Verwaltung, den Anbietern (freie Träger, Gemeinden, Städte…) und der Politik, zu beheben.
Über die Arbeit der Jugendhilfeplanung erscheint jährlich ein Bericht. Sie finden die Veröffentlichungen in der rechten Randspalte/Dokumente.
Erklärender Hinweis zur Rechtsgrundlage: Die Aufgaben der Jugendhilfeplanung beruhen auf dem gesetzlichen Auftrag, der sich auch dem § 79 SGB VIII „Gesamtverantwortung, Grundausstattung“ sowie dem § 80 SGB VIII „Jugendhilfeplanung“ ergibt. Demnach liegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe einschließlich der Planungsverantwortung gem. § 79 SGB VIII – dem Jugendamt, bestehend aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Im Landkreis Hildesheim ist das Jugendamt in zwei Ämter aufgeteilt: Amt 406 „Jugendamt Erziehungshilfen“ und 407 „Amt für Familie“.
Der öffentliche Träger ist gem. §§ 79 und 80 SGB VIII zu einer mittelfristigen Jugendhilfeplanung zur Deckung von entsprechenden (auch unvorhergesehenen) Bedarfen verpflichtet.