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Hinweise zum Handel und Umgang mit Feuerwerkskörpern

(06-2-051) In wenigen Tagen geht das Jahr 2006 zu Ende. Traditionsgemäß werden dann zu Silvester die "bösen Geister" mit Böller und Raketen vertrieben. Diese Knallkörper werden im Sprengstoffgesetz den "Pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II" zugeordnet.

Der Fachdienst Ordnungsangelegenheiten / Ordnungswidrigkeiten des Landkreises Hildesheim weist darauf hin, dass der Handel damit grundsätzlich nur in Verkaufsräumen und in der Zeit vom 28. – 31. Dezember erlaubt ist. Die Verkäufer von Feuerwerksgegenständen müssen die Aufnahme ihres Verkaufsbetriebes mindestens zwei Wochen vorher bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anzeigen. In der Anzeige müssen die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen angegeben werden.

Der Verkauf an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Unabhängig von der Handelserlaubnis ist das Abbrennen der Knaller der Klasse II nur am Silvester- und Neujahrstag gestattet. Es dürfen nur Artikel vertrieben werden, die durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen wurden. Bei Feuerwerkskörpern ohne BAM-Zulassungszeichen kann es zu unkontrollierbaren Entzündungen und gefährlichen Splitterungen kommen. "Wer solche Artikel dennoch verwendet, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern nimmt auch Verletzungsgefahren für sich und andere in Kauf", warnt Katina Bruns, die zuständige Sachbearbeiterin beim Landkreis Hildesheim. "Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz – dazu gehört auch das Knallen vor Silvester – können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden", so Frau Bruns.

Für weitere Fragen steht Katina Bruns vom Fachdienst Ordnungsangelegenheiten / Ordnungswidrigkeiten unter der Telefon-Nr. (05121) 309-3891 oder per E-Mail unter Katina.Bruns@landkreishildesheim.de zur Verfügung.


 

Autor/in: Pressestelle