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Neue Regelung: Keine Fahrzeugzulassung bei offenen Verwaltungsgebühren

(LK06-2-041) Wer im Landkreis Hildesheim ein Fahrzeug zulassen will, muss sich auf eine Veränderung einstellen. Das Mitte des Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Minderung des Erhebungs- und Vollstreckungsaufwandes bei den Kosten für die Zulassung von Fahrzeugen wird von den Zulassungsstellen in Hildesheim und Alfeld künftig umgesetzt.

Das vom Niedersächsischen Landtag beschlossenen Gesetz soll für Kommunen eine hohe Kostenentlassung und Arbeitserleichterung schaffen. Bisher musste die Zulassungsstelle auch dann ein Fahrzeug zulassen, wenn vom Fahrzeughalter Kosten aus früheren Zulassungsvorgängen nicht bezahlt waren. Dieses hatte einen enormen Anstieg der Gebührenrückstände zur Folge, was letztlich den Steuerzahler belastete.

Das neue Gesetz räumt der Zulassungsbehörde nunmehr die Möglichkeit ein, die Zulassung eines Fahrzeuges zu verweigern, solange die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter die dafür bestimmen Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat. Die Zulassung kann gleichfalls verweigert werden, wenn der Halter aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und den damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren einschließlich der Stilllegung von Fahrzeugen Gebühren und Auslagen von mehr als zehn Euro schuldet.

Die Zulassungsbehörde des Landkreises Hildesheim wird die gesetzliche Regelung ab sofort anwenden. Wird bei einer Zulassung eine offene Forderung aus früheren Zulassungsvorgängen von über zehn Euro festgestellt, erhält der Fahrzeughalter eine Auflistung über die rückständigen Gebühren und Auslagen. Erst wenn die Zahlungsrückstände beglichen sind, wird der neue Zulassungsvorgang angenommen.

Der Landkreis Hildesheim bittet daher die betreffenden Fahrzeughalter sich auf die neue Verfahrensweise einzustellen. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zulassungsstelle Hildesheim unter der Telefonnummer 05121/309-777 zur Verfügung.


 

Autor/in: Pressestelle