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31.07.2017

Unterhaltsvorschuss-Antragsfrist für Juli läuft heute um Mitternacht ab

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Unterhaltsvorschuss seit 01.07.2017 auch für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren

Die Neuregelungen zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses sind in Kraft getreten. Nachdem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das entsprechende Gesetzespaket unterzeichnet hatte, ist es jetzt im Bundesgesetzblatt erschienen. Das Gesetz gilt damit rückwirkend zum 1. Juli 2017. Damit ist der Weg frei für Zahlungen an Betroffene.

Antragsfrist bis Ende September verlängert

Da das Gesetzgebungsverfahren ungewöhnlich lange gedauert hat, ist mit Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums geregelt, dass Anträge, die bis 30.09.2017 eingehen, noch rückwirkend ab 01.07.2017 bewilligt werden können.

Alle Berechtigten, die Leistungen des Jobcenters beziehen oder beim Landkreis eine Unterhaltsbeistandschaft haben, sind bereits angeschrieben und zur Antragstellung aufgefordert worden.

Damit auch für Kinder und Jugendliche nach dem 12. Geburtstag Unterhaltsvorschuss für Juli vom Landkreis Hildesheim gezahlt werden kann, muss ein schriftlicher Antrag beim Amt für Familie gestellt werden. Anträge für den Monat Juli sind daher bis zum 31.07. um 23.59 Uhr zu stellen. Alle Anträge, die erst im August gestellt werden, können auch erst ab 01.08.2017 bewilligt werden. Da es sich um eine Bundesleistung handelt, hat der Landkreis hier keinen Ermessensspielraum.

Informationen über die Voraussetzungen und eine Liste der Unterlagen, die Sie zur Begründung des Anspruchs einreichen müssen, finden Sie unter www.landkreishildesheim.de\Unterhaltsvorschuss . Dort steht auch ein Informationsblatt zur Verfügung.

Anspruchsvoraussetzungen bislang

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Was ist neu ?

Seit dem 01.07.2017 haben auch Kinder nach dem 12. Geburtstag (bis zur Volljährigkeit) einen Anspruch, wenn die o.a. Voraussetzungen vorliegen UND wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss ?

Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2017 in Niedersachsen

  • für Kinder unter sechs Jahren 150,00 € monatlich und
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201,00 € monatlich und
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 268,00 € (ab 01.07.2017).

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden. Beim Landkreis Hildesheim ist es das Amt für Familie.