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04.12.2017

Unterhaltsvorschuss: Große Anzahl von noch zu bearbeitenden Anträgen

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(LKHi 17-4) Der Landkreis Hildesheim will mit organisatorischen Maßnahmen den Rückstau von Anträgen aufgrund der Gesetzesänderung zum Unterhaltsvorschuss abbauen: seit der Ausweitung des Unterhaltsvorschusses am 1. Juli sind bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse im Landkreis zusätzlich ca. 1.800 neue Anträge eingegangen. „Unser erstes Ziel war es, eine fristwahrende Antragstellung zu gewährleisten, damit niemandem berechtigte Ansprüche verloren gehen. Jetzt gilt es, den großen Berg von Anträgen so schnell wie möglich abzuarbeiten, um die Leistungen auszahlen zu können.“ – so Heiko König, Teamleiter für den Bereich Unterhaltsvorschuss im Landkreis Hildesheim.

Damit die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter kontinuierlich die Anträge abarbeiten können, sollen alle Anfragen zum Thema Unterhaltsvorschuss ab sofort zentralisiert von einem Mitarbeiter telefonisch unter der Rufnummer 05121-309 1702 zu den Öffnungszeiten des Landkreises entgegen genommen werden. Auch erfolgt hier für den Standort Hildesheim eine zentrale Antragsannahme. Diese Regelung soll zunächst bis Ende Januar gelten.

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Die entsprechenden Vordrucke und Merkblätter sind während der Öffnungszeiten in der Unterhaltsvorschusskasse in Hildesheim, Zimmer 170 und in der Außenstelle in Alfeld im Zimmer 20 erhältlich. Alternativ können die online ausfüllbaren Anträge sowie das Merkblatt zum neuen Unterhaltsvorschuss jederzeit unter www.landkreishildesheim.de/unterhaltsvorschuss heruntergeladen werden.

Was ändert sich und für wen?

Ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder diese durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden werden kann. Es besteht ebenfalls ein Anspruch, wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro monatlich verdient.