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22.12.2022

Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel

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Nachdem in den letzten beiden Jahren zum Großteil auf das Abrennen von Silvesterfeuerwerk verzichtet werden musste, ist dies für den Jahreswechsel 2022/23 wieder erlaubt.

Das „Kleinstfeuerwerk“ der Kategorie F1 darf während des ganzen Jahres gekauft werden. Die meisten Raketen und Böller fallen jedoch unter das sogenannte „Kleinfeuerwerk“ der Kategorie F2 und können in diesem Jahr nur in der Zeit vom 29. Dezember (Donnerstag) bis zum 31. Dezember (Samstag) legal erworben werden. Das Abbrennen von Kleinfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar und ausschließlich im Freien gestattet. Dabei sollte ein Sicherheitsabstand von mindestens 8 Metern eingehalten werden.

Personen unter 18 Jahren dürfen Feuerwerk der Kategorie F2 nicht aufbewahren oder besitzen und nicht verwenden oder abbrennen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetztes oder dessen Verordnungen kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Weitere kurzfristige Einschränkungen sind möglich, diese sind der Websites der Kommunen zu entnehmen.

An Verbraucherinnen und Verbraucher darf nur Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 mit aufgedruckter CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ abgegeben werden.

Die chemischen Substanzen in Feuerwerkskörpern sind sehr empfindlich bezüglich Reibung, Schlag, Elektrostatik und Wärme. Bei einer Manipulation können gefährliche Reaktionen und Explosionen auftreten. Oft sind schwere Verletzungen oder der Tod die Folge. Ein Öffnen oder Verändern der Produkte (ohne behördliche Erlaubnis) stellt außerdem eine Straftat dar.

Weitere Informationen gibt es auf Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) unter www.bam.de/Navigation/DE/Aktuelles/Silvester/silvester.html

Fragen beantworten außerdem die jeweiligen Ordnungsämter der Kommunen.