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Verkauf von Feuerwerkskörpern

(LK09-2-025) In wenigen Tagen geht das Jahr 2009 zu Ende. Traditionsgemäß werden dann zu Silvester die "bösen Geister" mit Böllern und Raketen vertrieben. Solche Knallkörper werden im Sprengstoffgesetz den "Pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II" zugeordnet. Es erlaubt dem Handel den Verkauf damit grundsätzlich nur in Verkaufsräumen und auch nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember.

Es dürfen nur Artikel mit einer Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) vertrieben werden. Der Verkauf an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Unabhängig von der Handelserlaubnis ist das Abbrennen der Knaller der Klasse II nur am Silvester- und Neujahrstag gestattet.

Der Fachdienst Ordnungsangelegenheiten / Ordnungswidrigkeiten warnt davor, Feuerwerksartikel ohne BAM-Zulassungszeichen zu verwenden. Derartige Gegenstände sind häufig mit unzulässigen Materialien verarbeitet oder unsachgemäß hergestellt. Diese Knallkörper können zu unkontrollierbarer Entzündung und auch zu gefährlicher Splitterung führen.

Wer solche Artikel dennoch verwendet, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern nimmt auch Verletzungsgefahren für sich und andere in Kauf. Die Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz – dazu gehören auch das Knallen vor Silvester – können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Für weitere Rückfragen steht der Fachdienst Ordnungsangelegenheiten / Ordnungswidrigkeiten unter der Rufnummer 05121/309-3891 oder per Mail katina.bruns@landkreishildesheim.de zur Verfügung.


 

Autor/in: Pressestelle