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Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Hierzu zählen unter anderem Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im sportlichen, künstlerischen, kulturellen und sozialen Bereich.

Wer bekommt diese Leistung?

Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. 

Was bedeutet „Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe“?

Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht.

Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:

  • Mitglieds- und Mitmachbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein, usw.),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
  • Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche),
  • die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
  • seit dem 01.08.2013 können nun auch weitere mit dem Bildungspaket zusammenhängende tatsächliche Aufwendungen monatlich bis zur 10 € - bzw. jährlich bis zur 120 € - Grenze berücksichtigt werden, wie z.B. Musikinstrumente, Schutzkleidung bei bestimmten Sportarten, Ballettschuhe, Fußballschuhe, Erwerb von Trikots, Fahrtkosten zu bestimmten Angeboten, Babyschwimmen usw.

Wie funktioniert das?

Die Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig – am besten gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes – damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt.  

Sie können im Antrag darauf hinweisen, dass Ihr Kind Interesse an sozialen und kulturellen Angeboten hat und entsprechende Vorschläge (Mitgliedschaften in Vereinen u.a.) machen. Dann wird geprüft, ob die von Ihnen vorgeschlagenen Anbieter und deren Angebote geeignet sind.

Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie für Ihr Kind einen Gutschein bzw. die Kostenzusage. Der entsprechende Betrag ist für den gesamten Bewilligungszeitraum bestimmt und kann nach Wunsch des Kindes für die genannten Aktivitäten eingesetzt werden. Sie müssen sich also nicht sofort festlegen. Ihr Kind legt den Gutschein einfach dort vor, wo es ein Angebot wahrnehmen möchte. Solange der Betrag nicht aufgebraucht ist, werden die entstehenden Kosten direkt mit dem Jobcenter oder dem Landkreis bzw. der Stadt abgerechnet. Der Gutschein ist bis zu einem Jahr gültig und kann daher mit einem Folgegutschein kombiniert werden.                       
Beispiel im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II (SGB II): Der Gutschein aus dem Zeitraum Zeitraum 01.04.2015 bis 30.09.2015 kann mit dem Folgegutschein 01.10.2015 bis 30.03.2016 kombiniert werden und so z.B. für eine Freizeit in den Osterferien eingesetzt werden.