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Hinweise zur Equidenhaltung (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen)

Registrierung der Pferdehaltung

Jeder Equide, der im Landkreis Hildesheim gehalten wird, muss beim Vetererinäramt registriert werden. Dieses ist unabhängig davon, ob es sich um eine Hobbyhaltung oder gewerbliche Haltung handelt. Dabei kann die Anzeige durch den Pferdehalter erfolgen oder, wenn sich der Equide in Pensionshaltung befindet, durch den Betreiber. Der Betreiber muss dann eine Einstellerliste führen.

Download Registrierungsantrag
Download Erläuterungen und Ausfüllhinweise

Identifizierung

Die Identifizierung eines Equiden besteht aus den folgenden drei Elementen:

  1. Kennzeichnung mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem 1.Juli geborenen Equiden und für alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, für die bis zum 1.Juli 2009 noch kein Equidenpass ausgestellt wurde.
  2. Equidenpass, als lebenslanges Identifizierungsdokument, dieser muss immer bei dem Tier verbleiben
  3. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten bei der vit (Vereinigtes Informationssysteme Tierhaltung)

Transponder

Die Kennzeichnung mittels Transponder hat spätestens 12 Monate nach Geburt und in jedem Fall vor Verlassens des Geburtsbetriebes zu erfolgen. Der Transponder ist von einem Tierarzt oder einer sachkundigen Person einer Züchtervereinigung zu setzen.

Die Transponder sind in Niedersachsen bei der vit zu beantragen. Halter von Equiden, die in einem Zuchtverband organisiert sind, sollten sich bei ihrem Zuchtverband erkundigen, ob von dort Transponder beschafft werden. Bestellungen von Transpondern bei der vit können per Post oder Fax unter Angabe der Registriernummer und der benötigten Anzahl oder auf einem Bestellformular unter www.vit.de oder elektronisch unter www.hi-tier.de erfolgen.

Equidenpass

Die Ausstellung des Equidenpasses muss unverzüglich nach der Kennzeichnung vom Halter des Equiden bei einer Pass ausgebenden Stelle erfolgen. Dieses sind der Zuchtverband, die FN für registrierte Equiden, die nicht in einem Zuchtverband sind und an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen und für alle anderen Equiden die vit.

Bei der vit ist ein Equidenpass mithilfe des Antragsformulars zu bestellen.

Ein Tierhalter darf einen Equiden nur in seinen Bestand übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpas hat das Tier ständig zu begleiten. Ausnahmen hiervon sind die Haltung auf der Weide, Verbringen zu Fuß, wenn der Pass innerhalb von 3 Std. beigebracht werden kann und nicht abgesetzte Fohlen in Begleitung ihrer Mütter und Notsituationen.

Bei Verlust des Equidenpasses und eindeutiger Identität des Equiden stellt die ursprüngliche Pass ausgebende Stelle ein Duplikat aus. In allen anderen Fällen wird ein Ersatz-Equidenpass ausgestellt.

Besitz-/Eigentumswechsel

Änderungen zum Besitzer/Eigentümer sind der Pass ausgebenden Stelle mitzuteilen. Der Pass ist zur Aktualisierung an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden.

Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust des Equiden

Der Pass ist innerhalb von 30 Tagen an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden. Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, der Schlachtbetrieb oder bei Verlust, z.B. durch Diebstahl der letzte Besitzer.

Tierschutz

Hinsichtlich der tierschutzgemäßen Pferdehaltung wird auf die Leitlinien des BMEL verwiesen.

Hier finden Sie die Leitlinien für die tierschutzgemäße Eselhaltung.

Bauchrecht

Inwieweit eine Equidenhaltung an einem bestimmten Ort erlaubt ist, unterliegt dem Baurecht. Hierzu informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Gemeinde.

Autor: FD 203, 26.04.2021