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Aujeszkysche Krankheit (AK)

Bei der AK handelt es sich um eine weltweit verbreitete, anzeigepflichtige Virus-Erkrankung der Säugetiere. Hauptwirt und Virusreservoir sind Haus- und Wildschweine. Während die Krankheit für den Menschen ungefährlich ist, können sich viele andere Säugetierarten, wie z. B. auch Hund, Katze, Rind, Schaf und Ziege, mit dem Virus infizieren und schwer erkranken. 

Übertragen wird die Aujeszkysche Krankheit über direkten Kontakt von Tier zu Tier, und auf indirektem Weg über Kontakt zu virusbehafteten Personen, Fahrzeugen, Nahrungs- und Futtermitteln oder sonstigen Materialien. Das Virus wird von infizierten Tieren schon vor Ausbruch klinischer Symptome mit z.B. Kot, Urin, Speichel oder Tränenflüssigkeit ausgeschieden.

Auf Grund der hohen Widerstandsfähigkeit des Virus bleibt es in Fleisch und Fleischprodukten über viele Tage und Wochen infektiös. Die Verfütterung von Speiseabfällen oder Essensresten an Schweine ist deshalb wegen des hohen Risikos der Krankheitsübertragung verboten!

Durch strikte nationale Bekämpfungsmaßnahmen konnte die AK in Deutschland bei Hausschweinen seit 2003 getilgt werden. Jedoch treten seit einigen Jahren immer wieder Fälle von AK bei Wildschweinen auf. Im Landkreis Hildesheim wurde das Virus bei routinemäßigen Monitoringuntersuchungen im Jahr 2017 bisher in 2 Blutproben von Wildschweinen im Raum Mahlerten und Sieben Bergen nachgewiesen.  Aktuell wurde im November 2022 bei einem Wildschwein aus Nettlingen ein Virusnachweis geführt.

Neben der Gefahr, dass sich diese Tierseuche in der Schwarzwildpopulation in Zukunft weiter ausbreiten wird, ist insbesondere ein deutliches Gefährdungspotential für den Hausschweinebestand gegeben.
Um ein Überspringen der Krankheit vom Wildtierbestand in die Hausschweinepopulation zu verhindern, werden Schweinehalter und Jagdausübende zu besonderer Vorsicht und zur strikten Einhaltung geltender Vorschriften und Hygienemaßregeln aufgefordert. Durch konsequentes Hygienemanagement im Betrieb (allgemeine Sauberkeit, Zugangsbeschränkungen zu den Stallungen, praktiziertes Schädlingsbekämpfungskonzept, etc.) kann das Risiko der Einschleppung einer Tierseuche wirkungsvoll minimiert werden.

Auch in Hinblick auf die Gefährdung durch die aktuelle Seuchenlage bei Klassischer und Afrikanischer Schweinepest müssen Schweinehalter unbedingt die Vorschriften der Schweinehaltungs-Hygiene-Verordnung beachten. Ein Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinen soll auf jeden Fall unterbunden werden. Jedoch müssen auch Futtermittel und Einstreu so untergebracht sein, dass ein Kontakt mit Schwarzwild sicher verhindert wird.

Besondere Vorsicht müssen Jäger walten lassen, die selbst Schweine halten oder anderweitig Kontakt zu Schweinen haben. Sie sollten niemals mit Jagdbekleidung oder - ausrüstung oder auch ihrem Jagdhund Stallungen mit Hausschweinen betreten. Erlegtes Schwarzwild ist vom Betrieb fernzuhalten, es darf nicht in eine Wildkammer in der
Nähe zu den Stallungen aufgenommen oder dort aufgebrochen werden. Besondere Vorsicht
muss auch beim Entsorgen nicht verwertbarer Reste von erlegten Stücken angewendet werden. Insbesondere bei Gesellschaftsjagden ist es angeraten den Aufbruch von Wildschweinen über die Firma Rendac Icker (0800/7793333)  erfolgen muss.



Der Kontakt von (Jagd-)Hunden zu Schwarzwild sollte zu deren Schutz auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert werden. Aufbruch von Schwarzwild sowie rohes Fleisch oder Fleischprodukte (auch Schinken) sollten generell nicht an Haustiere verfüttert werden. Eine Impfung für Hunde und Katzen steht nicht zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner

Frau Barbara Kallweit

203 - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

05121-309-1091
05121-309 95 1091
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Autor: FD 203, 11.05.2021