Indirekteinleiter
Das den kommunalen Kläranlagen des Landkreises Hildesheim zugeführte Abwasser ist nicht mehr so stark mit gefährlichen Stoffen belastet wie noch vor einigen Jahren. Einen maßgeblichen Anteil daran hat die konsequente Umsetzung der "Indirekteinleiterverordnung", die 1991 in Kraft getreten ist und zwischenzeitlich überwiegend durch Regelungen im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) ersetzt wurde. "Indirekteinleiter" sind Betriebe, deren Abwasser über eine öffentliche Kanalisation der Kläranlage zugeführt wird - im Gegensatz zu den "Direkteinleitern", die das Abwasser nach Vorbehandlung direkt in einen Vorfluter (in der Nähe verlaufender Bach oder Fluss) leiten.
Danach wird geregelt, dass in der Abwasserverordnung festgelegte Grenzwerte der im betrieblichen Abwasser enthaltenden Schadstoffe nicht überschritten werden und Abwassereinleitungen nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde durchgeführt werden dürfen.
Im Wesentlichen handelt es sich bei den in Frage kommenden Betrieben, bei denen Abwasser mit sog. "gefährlichen Stoffen" anfällt, um Kfz-Waschanlagen (Mineralöle), metallverarbeitende Betriebe wie Galvaniken und Beizereien, Druckereien, Fotolabore, Wäschereien, aber auch um Zahnarztpraxen und deren amalgamhaltiger Abwässer. In der Regel werden diese Abwässer vor Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation vorbehandelt (Öl-, Amalgamabscheider, Abwasserbehandlungsanlagen). Sehr verbreitet im Landkreis Hildesheim sind Abscheideranlagen für Öle, mit denen die Betreiber von Waschanlagen und -plätzen arbeiten. Durch einfache Nutzung der Schwerkraft werden hier Benzin, Öle und Feststoffe vom Wasser getrennt - Öl ist bekanntlich leichter als Wasser - und erreichen allein somit eine Reinigungsleistung von weniger als 5 Milligramm Kohlenwasserstoffe pro Liter.
Ziel ist es, den Einbau von Vorbehandlungsanlagen (soweit diese noch nicht vorhanden sind) durchzusetzen bzw. Anlagen, die veraltet oder zu klein sind, dem "Stand der Technik" anzupassen.