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Bodenplanungsgebiet "Innersteaue"

Der Kreistag hat 2008 die „Verordnung zum Bodenplanungsgebiet Innersteaue im Landkreis Hildesheim“ (kurz: BPG-VO) verabschiedet. Damit hat der Landkreis Hildesheim auf die rechtlichen Konsequenzen reaigert, die sich mit der Bodenschutzgesetzgebung durch Bund und Land seit 1998 und aus den vorgefundenen Schwermetallbelastungen ergeben, welche durch den tausendjährigen Bergbau im Harz hervorgerufen worden sind.

Dass die Innersteaue mit Blei, Cadmium und Zink belastet ist, war seit langer Zeit bekannt. Die tatsächliche Höhe der Belastungen sowie deren räumliche Verteilung wurden jedoch erstmals im Detail durch Untersuchungen, die der Landkreis Hildesheim durchführen ließ, und Auswertung älterer Daten im Jahr 2005 in Form von Karten dargestellt.

Wichtig für die betroffenen Bewohner und Nutzer der Grundstücke war die Tatsache, dass aufgrund der festgestellten Belastungen keine akute Gefährdung bestand. Dennoch stand das Umweltamt vor der Situation, dass jeder einzelne Grundstückseigentümer in dem Belastungsbereich hätte aufgefordert werden müssen, sein Grundstück nach vorgegebenen Kriterien und in Abhängigkeit der Nutzung auf eigene Kosten untersuchen und in vielen Fällen wohl auch sanieren zu lassen. Bauherren hätten ausgehobenen Boden untersuchen lassen und diesen als Abfall einer kostenintensiven Entsorgung auf einer Deponie zuführen lassen müssen.

Dieses Vorgehen hätte einerseits eine immense organisatorische Arbeit für die Verwaltung und andererseits eine hohe finanzielle Belastung für den jeweiligen Grundstückseigentümer bedeutet. Andererseits musste der Landkreis aber sicherstellen, dass für alle Betoffenen gleichlautende Regeln zum Umgang mit den Belastungen gelten.

Genau dieses wurde mit der Verordnung erreicht, die der Gesetzgeber für derartig großflächige Belastungsgebiete wie dem der etwa 2.300 ha umfassenden Innersteaue vorgesehen hat. Die Vorteile der Verordnung liegen auf der Hand: Wer in dem festgelegten Gebiet der Innersteaue einen Nutzgarten betreibt, kann sich anhand von Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen, die gleichzeitig mit der Verordnung bekannt gemacht werden, darüber informieren, was er auf seinem Grundstück anbauen sollte und welche Gartenfrüchte er lieber meiden sollte. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich in Nahrungspflanzen keine Schadstoffe anreichern können.

Ein weiterer Vorteil der Verordnung besteht darin, dass Boden, der bei Baumaßnahmen anfällt, nun nicht mehr gesondert untersucht zu werden braucht und innerhalb festgelegter Bereiche wieder verwertet werden kann. Dazu gehören zukünftig auch die Deiche, die derzeit zum Schutz vor weiteren Hochwässern im Bereich zwischen Holle und Hockeln geplant werden.

Eigentümer von Grundstücken müssen verhindern, dass kein direkter Kontakt von Menschen mit belastetem Bodenmaterial stattfinden kann. Dieses kann beispielsweise schon durch Anlage einer geschlossenen Rasendecke, wie sie in vielen Gärten bereits vorhanden ist, oder durch die Anpflanzung bodendeckender Pflanzen erreicht werden. Der Landkreis Hildesheim  legt besonderen Wert auf die Feststellung, dass kein Privateigentümer dazu verpflichtet wird, sein Wohngrundstück mit sauberem Boden übererden zu müssen.

Neben dem Gesundheitsamt und dem Amt für Verbraucherschutz des Landkreises Hildesheim waren die Gemeinden Holle, Diekholzen und Giesen, die Städte Bad Salzdetfurth und Sarstedt, das Umweltministerium sowie weitere Landesbehörden frühzeitig in die Planungen der Verordnung eingebunden und tragen diese mit. Mit der Stadt Hildesheim, die ebenfalls von der Problematik betroffen ist, wurde eine im Grunde gleichlautende Verordnung abgestimmt. Ebenso waren bei der Ausarbeitung des Verordnungstextes betroffene Landwirte, die in der Innersteaue ihre Felder bestellen, sowie der Kreisverband des Landvolkes Hildesheim beteiligt.

Den Text der „Verordnung des Bodenplanungsgebietes Innersteaue im Landkreis Hildesheim“ können Sie hier einsehen.

Die entsprechenden Karten, die den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung eingrenzen, können Sie ebenfalls einsehen.

Anlage 1.1  zeigt den gesamten räumlichen Geltungsbereich im Landkreis Hildesheim.

Hier können Sie sich orientieren, in welchem Teilbereich sich das Grundstück befindet, für welches Sie sich interessieren:

Anlage 1.2.1 zeigt den Teilbereich südlich des Gebietes der Stadt Hildesheim (ab der Kreisgrenze bei Grasdorf bis zur Stadt Hildesheim, einzelne Teilbereiche 1 – 4) und

Anlage 1.2.2 zeigt den Teilbereich nördlich des Gebietes der Stadt Hildesheim (ab der Gemeinde Giesen bis zur südlichen Grenze an die Region Hannover, einzelne Teilbereiche 5 – 8).

Hier können Sie die einzelnen Teilbereiche 1-8 im Detail betrachten:

Teilbereich 1
Teilbereich 2
Teilbereich 3
Teilbereich 4
Teilbereich 5
Teilbereich 6
Teilbereich 7
Teilbereich 8

Ebenfalls einzusehen sind die Technischen Regelungen und Hinweise zum Umgang mit harztypisch belastetem Boden als Anlage 3 "sowie
die Hinweise zur Bearbeitung und Nutzung schwermetallhaltiger Böden sowie allgemeine Verhaltensempfehlungen (Anbau-, Verzehr- und Verhaltensempfehlungen)“.