Alles im Blick: Ihre Bauunterlagen beim Landkreis Hildesheim

Erfahren Sie, welche Unterlagen zu Ihrem Bauprojekt beim Landkreis Hildesheim verfügbar sind und wie Sie Einsicht erhalten.

Einsicht in die Bauakte

Bauakten entstehen im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen. Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit Vorhaben auf einem Baugrundstück entstanden sind.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich die Einsicht in eine Bauakte benötige?

Bitte schicken Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht mit der Kostenübernahmeerklärung an:

Akteneinsicht-Bauordnungsamt@landkreishildesheim.de

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag diese Dokumente bei:

  • Kopie des Personalausweises
  • ggf. Berechtigungsnachweis (Vollmacht zum Antrag auf Akteneinsicht)

Ein Berechtigungsnachweis wird benötigt, wenn die Antragstellerin nicht Eigentümer bzw. der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Dann ist in jedem Fall eine von allen Eigentümerinnen und Eigentümern unterzeichnete Vollmacht vorzulegen. Darüber hinaus wird bei der Abwicklung über Dritte zusätzlich ein z.B. Makler-, Architekten- oder Gutachterauftrag benötigt.

Wir weisen darauf hin, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können.

Wie lange dauert die Bearbeitungszeit?

Durch die aktuell hohe Zahl an Anträgen zur Akteneinsicht, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bemühen uns, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu bearbeiten. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.

Sollten zwischenzeitlich die Dokumente zur Bauakte nicht mehr benötigt werden, bitten wir um rechtzeitige schriftliche Antragsrücknahme. Persönliche Akteneinsichten sind nur zu den Öffnungszeiten und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Ist der Antrag auf Akteneinsicht kostenpflichtig?

Mit der Bearbeitung Ihres Antrags fallen Gebühren lt. "Allgemeiner Gebührenordnung -AllGO" an. Eine Aufstellung dieser Gebühren finden Sie auf der Seite 3 des Antrags auf Akteneinsicht.

Allgemeine Hinweise

  • Grundsätzlich ist jeder Bauherr bzw. jede Bauherrin per Gesetz zur Aufbewahrung der erteilten Baugenehmigung selbst verpflichtet (vgl. § 17 Abs. 1 Nds. Bauvorlagenverordnung).
  • Die Gewährung von Einsichtnahmen und die Bereitstellung von Kopien sind daher eine Serviceleistung des Landkreises Hildesheim. Aus diesem Grund können entsprechende Anfragen mit längeren Wartezeiten verbunden sein, da die Ausführung von Pflichtaufgaben des Amtes eine höhere Priorität genießt.