Sauberes Wasser durch geregelte Abwasserbeseitigung
Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt nach den gesetzlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Nds. Wassergesetz (NWG) grundsätzlich den Gemeinden. Sie betreiben in Ausübung dieser Pflicht Kanalisationsnetze, Pumpstationen, Kläranlagen und andere Abwasseranlagen. Die Gemeinden regeln die Benutzung ihrer Abwasseranlagen durch Satzung. So finden sich in den Abwassersatzungen ausnahmslos Vorgaben, wie Anschlüsse an die Kanalisation vorzunehmen sind und welche Benutzungsbedingungen bei der Abwassereinleitung zu beachten sind. Hier ist auch geregelt, dass jeder Anschluss an die Kanalisation einer Entwässerungsgenehmigung durch die Gemeinde bedarf. Bei Fragen zur Abwasserbeseitigung sollte daher grundsätzlich die Gemeinde erster Ansprechpartner sein.
Zum Teil haben sich Gemeinden zum Zweck der Abwasserbeseitigung zusammengeschlossen, z.B. in Wasser- oder Abwasserverbänden. In diesen Fällen kann die Gemeinde den richtigen Ansprechpartner benennen. In Ausnahmefällen können die Gemeinden von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit werden. Bei gewerblichen oder industriellen Abwässern wird die Pflicht zur Abwasserbeseitigung dann auf den Betriebsinhaber übertragen; bei häuslichem Abwasser auf den Grundstückseigentümer. Die Betriebe oder Grundstückseigentümer haben, anstelle der Gemeinde, die Abwasseranlagen zu errichten und zu betreiben, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu gewährleisten.
Die Überwachung und Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen gehört zu den Aufgaben der Wasserbehörde.