Finanzielle Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insgesamt die Grundleistungen (§§ 3, 3a AsylbLG), die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG).

Der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, soweit notwendig und angemessen, wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG).

Sonstige Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

Wenn sich der leistungsberechtigte Personenkreis seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält und den Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, sind anstelle der Regelungen in §§ 3, 4 und 6 AsylbLG das SGB XII und Teil 2 des SGB IX entsprechend anzuwenden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Leistungsberechtigten des AsylbLG bei dem Umfang und der Form der Leistungen nach 36 Monaten wie Hilfeempfänger des SGB XII und des 2. Teiles des SGB IX zu behandeln, wenn sie sich aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten, z.B. weil ihr Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder weil sie sich aus familiären oder aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht ausreisen müssen.