Aufbewahrung von Waffen und Munition
Einzelheiten können Sie den Merkblättern entnehmen (siehe Dokumente).
Die Aufbewahrung von privaten Waffen (keine Vereins-Waffen) in einem Schützenhaus oder einer Schießstätte ist grundsätzlich nicht zulässig.
Mehr als drei Vereins-Waffen dürfen nur dann in einem Schützenhaus oder einer Schießstätte aufbewahrt werden, wenn ein von der Waffenbehörde genehmigtes Aufbewahrungskonzept vorliegt.
Rechtsgrundlagen
- § 36 Waffengesetz (WaffG)
- § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)