Wenn der Unterhalt ausbleibt – finanzielle Hilfe durch den Unterhaltsvorschuss

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er dient der Sicherstellung des Unterhaltes von minderjährigen Kindern, wenn das Kind von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt oder nur teilweise Unterhalt in Höhe des gesetzlich geregelten Mindestunterhaltes erhält.

In diesem Fall zahlt zunächst die zuständige Unterhaltsvorschussstelle den Unterhaltsvorschuss.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Niedersachsen über und das Jugendamt wird den zahlungspflichtigen Elternteil zur Erstattung der verauslagten Beträge heranziehen.

Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in einem Haushalt in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßigen oder nur Unterhalt, der unter dem Unterhaltsvorschuss liegt

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen: 

  • Ihr Kind erhält keine SGB II-Leistungen
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzende SGB II-Leistungen

Wann hat mein Kind keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn

Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben
  • der andere Elternteil das Kind Anteil mitbetreut
  • das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet
  • wenn Sie keine Auskünfte erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen sind, sowie die verlangten Nachweise nicht vorlegen
  • wenn Sie bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles nicht mitwirken
  • der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist
  • der andere Elternteil die Unterhaltszahlung in jedweder Höhe aufnimmt
  • von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt

Wie hoch sind die monatlichen Leistungen?

Die Höhe des Unterhaltsvorschuss richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes.

Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat

Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (u. a. auch für KITA-Gebühren, Beiträge zu Vereinen etc.)
  • Halbwaisenbezüge, die Ihr Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält
  • Einkünfte aus dem Vermögen Ihres Kindes
  • Ausbildungsvergütung Ihres Kindes
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit Ihres Kindes, (z.B. Minijob, Freiwilliges soziales Jahr o.Ä.), wenn keine allgemeinbildende Schule zum Erreichen eines Schulabschlusses mehr besucht wird

Kann ich ohne deutsche Staatsangehörigkeit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz bekommen?

Kinder ohne deutsche Staatsbürgerschaft können Leistungen bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind

  • eine Niederlassungserlaubnis haben
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, in den Unterhaltsvorschussleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten

Für welchen Zeitraum kann mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommen?

Der Anspruch beginnt frühestens mit der Geburt Ihres Kindes und endet spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Unterhaltsvorschuss wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt und kann rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt waren und der unterhaltspflichtige Elternteil nachweisbar vom antragstellenden Elternteil zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurde. Diese Bemühungen sind nachzuweisen.

Was muss ich nach dem Antrag beachten?

Es ist wichtig, dass Sie alle Änderungen, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsvorschuss-Stelle mitteilen. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.

Dies gilt insbesondere, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil heiraten, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist.

Sie müssen die Unterhaltvorschussstelle informieren, wenn

  • wenn Sie heiraten, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen
  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt
  • Sie oder Ihr Kind umziehen (auch ins Ausland)
  • der andere Elternteil Ihr Kind wieder deutlich häufiger betreut
  • ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht
  • die Vaterschaft zu Ihrem Kind nachträglich festgestellt wird
  • der alleinerziehende Elternteil den anderen Elternteil in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat
  • der andere Elternteil Unterhalt für Ihr Kind zahlt                                 
  • ein Anwalt, eine Anwältin, ein Beistand oder eine Beiständin mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt wurde oder werden soll
  • Ihr Kind eine Berufsausbildung beginnt
  • Ihr Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
  • Ihr Kind eigene Einkünfte aus Vermögen und/oder Arbeit erzielt
  • der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird
  • für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird
  • der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung vorgenannter Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann neben einer Rückforderung von Leistungen zusätzlich strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden.

In welchen Fällen müssen erhaltene Leistungen zurückgezahlt werden?

Unterhaltsvorschuss muss immer dann zurückgezahlt werden, wenn dieser zu Unrecht gezahlt wurde.
Zu Unrecht erhaltene Leistungen müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden

  • nach Antragsstellung die Anzeigepflichten nach § 6 Unterhaltsvorschussgesetz verletzt worden sind (siehe vorherigen Punkt)
  • Ihr Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden müsste. Hierzu zählen auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils

Wird Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb auf Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie Hilfe zur Pflege) als Einkommen des Kindes angerechnet.

Muss der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen, wenn mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt?

Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Verfahrensablauf

Wie kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem alleinerziehenden Elternteil bei dem Amt für Familie beantragt werden. Das Antragsformular sowie das dazugehörige Merkblatt, die Datenschutzverordnung oder ggfls. das Ergänzungsblatt für Kinder ab dem 12. Lebensjahr finden Sie unter dem "Dokumente". 

Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an: 

Landkreis Hildesheim

Amt 407 – Unterhaltsvorschuss
Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim

oder per Mail an

FD407Bewilligung@landkreishildesheim.de

Gerne können Sie Ihren Antrag auch persönlich abgeben: Kreishaus, Marie-Wagenknecht-Straße 3, 31134 Hildesheim, Erdgeschoss Raum 173 oder in der Außenstelle des Landkreises Hildesheim in Alfeld, Ständehausstraße 1, 31061 Alfeld, Erdgeschoss Raum 20 und 21. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen, die in jedem Fall einzureichen sind:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular je Kind
  • unterschriebene Datenschutzerklärung
  • Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz [SS1] 
  • Kopie der Vorder- und Rückseite der gültigen EC-Karte von dem Konto, auf welches die Leistungen ausgezahlt werden sollen
  • Kopie des gültigen Personalausweises, Aufenthaltstitels oder Passes der Antragsteller*In
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • aktuelle Haushalts- oder Meldebescheinigung

Unterlagen, die bei Bedarf einzureichen sind (spätestens bei Aufforderung ihm Rahmen der Antragsbearbeitung):

  • Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass des Kindes/der Kinder
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Gemeinsame Sorgerechtserklärung
  • Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Halbwaisenrentenbescheid
  • Nachweis über das Vermögen des antragstellenden Kindes
  • Niederschrift der Anhörung beim BAMF
  • Bescheid des BAMF
  • Abmeldebestätigung des anderen Elternteils
  • Schreiben des Rechtsanwalts über die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen der letzten drei Monate (Kontoauszug oder Quittung)
  • Nachweis über die Dauer der Unterbringung des anderen Elternteils (Attest, Gerichtsbeschluss, Haftbescheinigung)
  • Nachweis über Ihre Steuerklasse (z. B. Ersatzbescheinigung vom Finanzamt, aktuelle Verdienstbescheinigung)

Unterlagen, die einzureichen sind wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat:

  • ausgefülltes Ergänzungsblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren
  • Nachweise über das Einkommen der Antragstellerin / des Antragstellers (z. B. aktuelle Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, aktueller Bescheid des Jobcenters)

Unterlagen, die einzureichen sind wenn Ihr Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat:

  • aktuelle Schulbescheinigung
  • bei Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)