Was beim Betrieb von Heizölanlagen wichtig ist

Allgemeine Informationen

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen werden besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten gestellt. Diese Anforderungen werden in der hierzu speziell erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) konkretisiert und gelten auch für die Heizöllageranlagen in privaten Haushalten.

Undichte Heizöllageranlagen sind eine erhebliche Gefahr für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser. Sollte auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser verunreinigen, entstehen erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Auch eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein, denn Sie sind für die Sicherheit Ihrer Heizöllageranlage selbst verantwortlich.

Falls es zu einem Unfall beim Betanken oder zu einem Leck kommt

Das Austreten von Heizöl ist - soweit es sich nicht um ganz geringfügige Mengen handelt - unverzüglich der Feuerwehr (112) zu melden, diese informiert dann die Untere Wasserbehörde des Landkreises.

Welche gesetzlichen Pflichten haben Sie als Betreiber einer Heizöllageranlage?

  • Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizöllageranlage muss beim Landkreis Hildesheim angezeigt werden. Anzuzeigen sind:
    • Die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge).
    • Die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes).
    • Die Errichtung von Anlagen, die sich in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet befinden, sind auch mit einem geringeren Lagervolumen anzeige- und/oder genehmigungspflichtig oder auch nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall für weitere Informationen an die Ansprechpartner/in.
    • Alle wesentlichen Änderungen an der Anlage.
    • Stilllegungen
    • Bestehende Anlagen, für die bisher keine Anzeige erfolgt ist.
  • Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind vom Betreiber ständig zu überwachen.
  • Es besteht eine Fachbetriebspflicht, ausschließlich anerkannte Fachbetriebe nach § 62 AwSV sind mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung, und Reinigung von Anlagen eigenverantwortlich zu beauftragen.
  • Eine Inbetriebnahmeprüfung ist von einem anerkannten Sachverständigen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung grundsätzlich durchzuführen.
  • Anlagen im Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet, unterirdische Anlagen/Anlagenteile und bestimmte Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind regelmäßig überprüfen zu lassen. Der Prüfauftrag ist durch den Anlagenbetreiber eigenverantwortlich zu erteilen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner/in.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

  • § 40 Absätze 1-3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)