Erwerb von Munition
Die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins wird nur dann benötigt, wenn der Munitionserwerb und der Munitionsbesitz nicht bereits durch die Eintragung in einer Waffenbesitzkarte erlaubt wurden. Dies kommt insbesondere bei Munitionssachverständigen und -sammler*innen und Personen, die pyrotechnische Munition erwerben und besitzen möchten in Betracht.
Damit Ihnen der Munitionserwerbsschein erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit & Eignung
- Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
- Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch eine ausführliche schriftliche Begründung
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie einen Munitionserwerbsschein benötigen, erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld bei der Waffenbehörde.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.
Rechtsgrundlagen
- §§ 4, 10, 13, 14, 16 - 19 Waffengesetz (WaffG)