Antragstellung – Hilfe zur Pflege

Sie möchten Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragen? Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie der Ablauf aussieht und welche Unterlagen benötigt werden.

Voraussetzungen

Hilfe zur Pflege kann gewährt werden, wenn Pflegebedürftigkeit mindestens mit Pflegegrad 1 besteht und die finanziellen Leistungen anderer Stellen, z.B. der Pflegeversicherung, der Beihilfe sowie das eigene Einkommen und Vermögen, nicht ausreichen, um die erforderliche Hilfe zur Pflege bezahlen zu können.

Als Einkommen sind sämtliche regelmäßigen Einnahmen (z.B. Renten, Erwerbseinkommen, Zinseinnahmen) einzusetzen.

Die Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 Euro pro Person (20.000 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern). Sollte Ihr Vermögen oberhalb dieser Freigrenze liegen, besteht kein Anspruch auf Sozialleistungen in Form der Hilfe zur Pflege.

Unter Umständen kann bei nicht sofort verwertbarem Vermögen (z.B. Verkauf Eigentum, Auflösung Lebensversicherung) gem. § 91 SGB XII eine darlehensweise Gewährung der Leistungen der Hilfe zur Pflege erfolgen.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

Verfahrensablauf

Können die Kosten für einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden, sollte der zuständige Sozialhilfeträger unverzüglich hierüber informiert werden. Erst ab diesem Zeitpunkt können Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, rückwirkend ist dies leider nicht möglich.

  • Spätestens am Tag der Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung ist ein Antrag auf Leistung zu stellen. Dies kann zunächst formlos erledigt werden
  • Danach erfolgt die Einreichung des Sozialhilfeantrages, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind
  • Nach Prüfung des Sozialhilfeantrages sowie der eingereichten Unterlagen werden bei bestehendem Sozialhilfeanspruch die ungedeckten Kosten übernommen

Über Ihren Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise und Unterlagen ab.

Wurde bisher keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

Bei bestehendem Sozialhilfeanspruch werden Kinder, Eltern, geschiedene Ehe- oder Lebenspartner bzw. -innen auf mögliche Unterhaltsleistungen geprüft. Weitere Ansprüche, wie z.B. Ansprüche auf Rückabwicklung von Schenkungen oder Ansprüchen aus Wohnrechten oder Nießbrauch, werden ebenfalls verfolgt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Allgemeine Unterlagen bzw. Vordrucke

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Vollmacht zur Beantragung von Wohngeld
  • Entbindung vom Bankgeheimnis

(für jedes Finanzinstitut ist jeweils eine gesonderte Entbindung der Schweigepflicht auszufüllen, ggfs. bitte kopieren)

  • Mietbescheinigung sowie Mietvertrag
  • Anlage Wohneigentum / Grundstück
  • Fragebogen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen unterhaltspflichtiger Personen

In Kopie beizufügen (bei Ehe- oder Lebenspartnern bitte für beide Personen vorlegen)

  • Kopie des Personalausweises / Ausweisdokument des Antragstellenden
  • Betreuerausweis oder Vollmacht (siehe Punkt 2 des Antragsformulars)
  • Schwerbehindertenausweis, Kopie Vorder- und Rückseite
  • Leistungsbescheid der Pflegekasse für vollstationäre Pflege
  • Vollständiges Gutachten des MDK
  • Einkommensnachweise
  • (z.B. aktuelle Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen -> siehe Punkt 4 des Antragsformulars)
  • Nachweis über Grundrentenzeiten (auch ggfs. Ablehnung)
  • Wohngeldbescheid
  • Grundsicherungsbescheid
  • Nachweise privater Kranken-, Pflege- und/oder Altersvorsorgeverträge (siehe Punkt 4 des Antragsformulars)
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung
  • vollständige Versicherungspolice / Vertragsunterlagen für ggfs. vorhandene Lebens- und / oder Sterbegeldversicherungen sowie einen Nachweis des aktuellen Rückkaufwertes und / oder einer möglichen Überschussbeteiligung
  • ggf. Kfz-Schein, Finanzierungsverträge Kfz (siehe Punkt 5 des Antragsformulars)
  • ggf. Nachweise sonstiges Vermögen
  • Aktuellen Grundbuchauszug
  • Kauf-, Schenkungs- und / oder Übereignungsverträge (z.B. bei Wohnrecht, Nießbrauch)

Bei Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege ergänzend zu den allgemeinen Unterlagen bzw. Vordrucken

  • Leistungsbescheid der Pflegekasse für Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege
  • Nachweis über die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages der Pflegekasse sowie die Höhe des noch nicht in Anspruch genommenen Entlastungsbetrages
  • Rechnungen der Pflegeeinrichtung für den Zeitraum der Kurzzeit- und / oder Verhinderungspflege (mit Berücksichtigung von Sozialhilfesätzen)

Bei häuslicher Pflege ergänzend zu den allgemeinen Unterlagen bzw. Vordrucken

  • Leistungsbescheid der Pflegekasse für ambulante Pflege (auch Ablehnung)
  • Leistungsbescheid der Krankenkasse für Medikamentenvergabe
  • Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst oder
  • Kostenvoranschlag eines ambulanten Pflegedienstes für die ambulante Pflege bzw. eine aktuelle Rechnung
  • Pflegevertrag, Mietvertrag sowie Pflegesatzvereinbarung bei ambulanten Wohnformen
  • Kostenvoranschlag einer Pflegeeinrichtung für die teilstationäre Betreuung bzw. eine aktuelle Rechnung (Tages- und/oder Nachtpflege)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in eine Pflegeeinrichtung oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher dem Träger der Sozialhilfe mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Zur Fristwahrung genügt es in der Regel, entweder telefonisch oder formlos den Antrag zu stellen. Ein entsprechender Formantrag kann dann nachgereicht werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an. Die Bearbeitung sowie Entscheidung Ihres Antrages ergehen kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

§§ 61 bis 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)