Erbfälle & Abgabe von Waffen und Munition zur Vernichtung
Wer Waffen oder Munition erbt oder abgeben möchte, muss gesetzliche Fristen und Sicherheitsauflagen beachten. Die Waffenbehörde unterstützt Sie bei allen erforderlichen Schritten.
Wenn Sie Waffen oder Munition geerbt oder gefunden haben, beachten Sie bitte die folgende Vorgehensweise.
1. Erbfälle
Sollten Sie Waffen oder Munition geerbt haben, melden Sie sich bitte so schnell wie möglich bei der Waffenbehörde, spätestens innerhalb von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist.
In diesem Zeitraum können Sie die Ausstellung einer Erben-Waffenbesitzkarte (Erben-WBK) oder die Eintragung in Ihre bereits vorhandene WBK beantragen.
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- Erblasser war zum Besitz berechtigt
- Zuverlässigkeit & Eignung
Wenn Sie ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition (bspw. als Jägerin/Jäger oder Sportschützin/Sportschütze) geltend machen können, müssen Sie zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
Wenn Sie kein Bedürfnis geltend machen können, sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und die Munition ist innerhalb von einem Monat unbrauchbar zu machen oder an eine berechtigte Person zu überlassen. Der Einbau von einem Blockiersystem darf nur durch Waffenhändlerinnen/Waffenhändler oder Waffenherstellerinnen/Waffenhersteller erfolgen.
Eine Ausnahme von der Blockierpflicht kann nur dann erteilt werden, wenn kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist (siehe Dokumente).
Wenn Sie die Waffen oder Munition nicht behalten, sondern verkaufen oder verschenken möchten, beachten Sie bitte, dass Waffen und Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden dürfen.
Erkundigen Sie sich bei Unklarheiten bitte im Vorfeld bei der Waffenbehörde.
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.
2. Abgabe von Waffen oder Munition zur Vernichtung
Sollten Sie Waffen oder Munition nicht mehr benötigen oder gefunden haben, können Sie diese kostenfrei bei der Waffenbehörde oder der Polizei abgeben.
Wenn Sie über keine waffenrechtliche Sachkunde verfügen, informieren Sie sich bitte vor der Abgabe bei der Waffenbehörde über die gesetzlichen Vorgaben zum Transport dieser Gegenstände. Alternativ können die Waffen oder Munition auch von der Waffenbehörde bei Ihnen abgeholt werden.
In beiden Fällen ist eine vorherige Terminabstimmung erforderlich. Nutzen Sie dafür bitte die hier aufgeführten Kontaktdaten.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.
Rechtsgrundlage
- § 20 Waffengesetz (WaffG)